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 A 4. Antragsstellung
Inhalt
A 6. Verwendung von Fördermitteln, Nachweise
A 5. Fristen, Entscheidungsverfahren, Vertrag

5.1. Soweit kein Hinderungsgrund gemäß Punkt 6.6., Punkt 7.1.2. oder Punkt 7.2.4. vorliegt, legt die Geschäftsführung tatsächlich eingebrachte Anträge (siehe Punkt 4.2.) der Jury zur Entscheidung vor, und zwar spätestens sechs Wochen nach dem auf der Webseite veröffentlichten Einreichtermin, welcher auf die tatsächliche Einbringung des Antrages folgt, soweit das Entscheidungsverfahren für die einzelnen Förderungsbereiche nicht anders geregelt ist. Die Entscheidung der Jury wird der Antragstellerin auf Anfrage mündlich und innerhalb von acht Werktagen schriftlich mitgeteilt.

5.2. Jede Förderungszusage erfolgt vorbehaltlich der nachgewiesenen Gesamtfinanzierung des Vorhabens. Weitere Bedingungen können in der Zusage genannt werden.

5.3. Werden innerhalb der gesetzten Frist nicht sämtliche gestellten Bedingungen erfüllt oder sind wesentliche Voraussetzungen, unter denen eine bedingte Zusage erteilt wurde, nicht mehr gegeben, erlischt diese Zusage. Die Förderungsempfängerin wird hierüber vom FILMFONDS schriftlich in Kenntnis gesetzt, was lediglich deklaratorischen Charakter hat.

5.4. Förderungszusagen werden im Regelfall mit neun Monaten befristet, gerechnet vom Datum der nachweislichen schriftlichen Mitteilung an die Förderungsempfängerin, insbesondere im Fall von Fernsehproduktionen und Verwertungsförderungen kann die Zusagefrist auch nur sechs Monate betragen. Die neunmonatige Befristung kann über begründeten Antrag der Förderungsempfängerin auf insgesamt höchstens 18 Monate erstreckt werden.

5.5. Erst wenn sämtliche, in einer befristeten Zusage genannten Bedingungen erfüllt sind, schließt der FILMFONDS  mit der Förderungsempfängerin einen schriftlichen Förderungsvertrag. Die Bestimmungen der zum Zeitpunkt der Antragsstellung geltenden Satzung und Förderungsrichtlinien des FILMFONDS sind integrale Bestandteile jedes Förderungsvertrages.

5.6. Aus einer Förderzusage des Filmfonds ist vor Vertragsabschluss noch keine wie auch immer geartete Verpflichtung des Filmfonds ableitbar, die über eine Aufrechterhaltung dieser Förderzusage innerhalb der gegebenen Frist hinausgeht. Ein Anspruch auf Auszahlung von Fördermitteln entsteht erst mit dem Abschluss des Förderungsvertrages. Wird mit der Durchführung des Vorhabens vor Abschluss eines Förderungsvertrages begonnen, so erfolgt dies auf alleiniges Risiko der Förderungsempfängerin und dem FILMFONDS erwächst dadurch keine, wie auch immer geartete Verpflichtung.  Die dabei anfallenden Kosten können jedoch als förderungsfähig anerkannt werden, wenn sie sich im Rahmen der dem Förderungsvertrag zugrunde liegenden Kostenkalkulation bewegen.

5.7. Kommt ein Fördervertrag nicht zustande, so ist die Förderungsempfängerin auch im Fall einer Förderungszusage nicht zum Ersatz von Vertrauensschäden und/oder von Schäden aus sogenannter culpa in contrahendo berechtigt.

5.8. Ansprüche und Pflichten aus einem Fördervertrag sind ausschließlich nach vorhergehender schriftlicher Zustimmung des FILMFONDS übertragbar. Hiervon ausgenommen sind Sicherungszessionen für das vom FILMFONDS zugesagte Vorhaben, die lediglich mitteilungspflichtig sind.

5.9. Voraussetzung für die Auszahlung der Fördermittel ist stets, dass alle Ereignisse, welche die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern, un­mög­lich machen oder auch Elemente, die dem Förderungsvertrag zugrunde gelegen sind, verändern oder eine Veränderung des vereinbarten Förderzweckes, der Auflagen oder Bedingunge­n nach sich ziehen, dem FILMFONDS unverzüglich schriftlich angezeigt werden und nicht eine der Bestimmungen gemäß Punkt 7.2. anzuwenden ist.

5.10. Die Auszahlung von Förderungsraten erfolgt innerhalb von sieben Banktagen ab schriftlicher Antragstellung, soweit alle hierfür vorgesehen Bedingungen erfüllt sind. Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt nach dem von der Förderungsempfängerin vorgelegten Finanzbedarfsplan (Cashflow-Plan);  falls ein solcher nicht vorgelegt wird, gemäß Ratenabrufen laut Vertrag.


 
 
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