6.1. Die Förderungsempfängerin hat die Förderungsmittel widmungsgemäß, das heißt ausschließlich zur Deckung der durch die Realisierung des geförderten Vorhabens verursachten Kosten und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu verwalten und zu verwenden. Sie hat über alle Einnahmen und Ausgaben des Vorhabens gesonderte Aufzeichnungen zu führen, wobei kostenmindernde Erträge aus Versicherungsleistungen oder Prämienrückvergütungen, aus dem Verkauf von Gegenständen (Fundus etc.) und Rechten (Musik etc.), aus Werbung, aus Sponsorenleistungen etc. gesondert auszuweisen sind.
6.2. Der FILMFONDS ist über sämtliche Umstände, welche eine Abänderung des vereinbarten Förderungszweckes zur Folge haben, die Durchführung des geplanten Vorhabens verzögern oder unmöglich machen oder den zu erwartenden Wiener Filmbrancheneffekt herabsetzen, unverzüglich und unaufgefordert schriftlich zu informieren.
6.3. Die Förderungsempfängerin hat dem FILMFONDS über die Verwendung der Fördermittel vor Erhalt der letzten Teilzahlung unter Vorlage einer Endabrechnung schriftlich zu berichten; In der Endabrechnung (Endkostenstand, tatsächliche Finanzierung) sind gewährte Rabatte und Skonti von den entsprechenden Kostenpositionen abzuziehen.
6.4. Zur Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel hat die Förderungsempfängerin den Organen des FILMFONDS oder von diesen beauftragten und zur Verschwiegenheit verpflichteten Personen die Einsichtnahme in die diesbezüglichen Schriften, Verträge, Geschäftsbücher und Belege sowie eine Besichtigung innerhalb angemessener, zwei Wochen jedenfalls nicht übersteigender Frist an Ort und Stelle zu gestatten und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
6.5. Auf ausdrückliches Verlangen des FILMFONDS hat die Förderungsempfängerin einen Projektabschluss mit dem Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers vorzulegen. Dieses Verlangen bedarf der begründenden Beschlussfassung durch das Kuratorium des FILMFONDS.
6.6. Kommt die Förderungsempfängerin den in Punkt 6.1. bis 6.5. genannten Verpflichtungen auch nach gesonderter schriftlicher Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht nach, werden von ihr vorliegende oder neu gestellte Förderungsanträge solange keiner Entscheidung durch die Jury oder die Geschäftsführung zugeführt und keine weiteren Förderverträge aufgrund bereits vorliegender Förderungszusagen abgeschlossen, solange sie diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.