E.1. Geltungsbereich der Richtlinien, Höhe der Förderung
Den allgemeinen Förderungsbedingungen (siehe Teil A. Punkte 1. bis 7. der Förderungsrichtlinien) entsprechende Vorhaben von antragsberechtigten Förderungswerberinnen gemäß Punkt 4.1. des Allgemeinen Teils der Förderungsrichtlinien, von denen bereits ein vom FILMFONDS geförderter, wirtschaftlich erfolgreicher Film vorliegt, fördert der FILMFONDS nach Maßgabe der auf der Basis der Erlöse erfolgten Rückzahlungen (siehe Punkt 7. des Allgemeinen Teils derFörderungsrichtlinien) von einem oder mehreren Referenzfilmen mit nicht rückzahlbaren Zuschüssen bis zum zweifachen Betrag der tatsächlich erfolgten Rückzahlung. Es gelten hierbei folgende Fristen:
Eine Kumulierung von erfolgten Rückzahlungen aus den Erlösen von einem oder mehreren Referenzfilmen ist über einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten und bis zu einer Gesamthöhe von 350.000,- Euro möglich.
Innerhalb von 18 Monaten nach der zuletzt erfolgten Rückzahlung kann ein Antrag auf Referenzfilmförderung gestellt werden. Danach erlischt die Möglichkeit, die Referenzmittel in Anspruch zu nehmen, unwiderruflich.
Für eine Projektentwicklung gemäß Teil B. der Förderungsrichtlinien beträgt der nichtrückzahlbare Zuschuss höchstens 50.000,-- EURO. Nicht rückzahlbare Zuschüsse können auch für mehrere Projekte gebündelt beantragt werden („Slate Funding“).
Für eine Herstellung gemäß Teil C. der Förderungsrichtlinien beträgt der nicht rückzahlbare Zuschuss höchstens 350.000,-- EURO.
Es steht der Förderungsempfängerin frei, Referenzmittel für Verwertungsmaßnahmen gemäß Teil F. einzusetzen, und zwar höchstens bis zu deren doppelten Höhe, oder sich die Verwertung eines vom FILMFONDS geförderten Films zur Gänze mit Referenzmitteln innerhalb der festgesetzten Höchstgrenzen zu finanzieren.
Darüber hinaus hat die Förderungswerberin - nach Maßgabe der budgetären Bedeckung beim FILMFONDS – einen Anspruch auf einen zusätzlichen, erfolgsbedingt rückzahlbaren Zuschuss in der maximalen Höhe des nicht rückzahlbaren Zuschusses.
Ein Antrag auf erfolgsabhängige Förderung kann jederzeit gestellt werden, jedoch spätestens bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, in dem die erste Rate ausbezahlt werden soll.
Die Entscheidung des FILMFONDS, vertreten durch die Geschäftsführung, erfolgt innerhalb von vier Wochen ab der tatsächlichen Einbringung des Antrages gemäß Punkt 4.2. der Allgemeinen Förderungsrichtlinien und Vorlage aller zur Prüfung nötigen Erlösabrechnungen.