Mit Beschluss des Kuratoriums vom 17. Dezember 2007 wurden die
Förderungsrichtlinien des Filmfonds Wien im Hinblick auf die
„Überschreitungsreserve neu" im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung und Internationalisierung neu gefasst:
1. Kinofilme
Die „Überschreitungsreserve neu" wurde in enger Kooperation mit dem Österreichischen Filminstitut erarbeitet:
- Kein Ausweis der Überschreitungsreserve (ÜR) im Finanzierungsplan
- Im Budget bleibt die ÜR weiterhin eine anerkennungsfähige Position, die prinzipiell auf die übliche Art zu kalkulieren ist (s.u.)
- Die Auszahlung erfolgt entweder nach Maßgabe des von Ihnen vorgelegten Finanzbedarfsplans (Cashflow-Plan) oder in sechs Raten (keine gesonderte ÜR mehr) nach folgender Aufteilung: 25/25/20/10/10/10 vH:
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- Eine ÜR ist höchstens mit acht Prozent der Herstellungskosten anerkennungsfähig. Im Fall, dass ein Completion Bond auf einer höheren ÜR besteht, kann auch eine ÜR in Höhe von mehr als 8 % anerkannt werden. Eine explizite Obergrenze wird bewusst nicht eingezogen. Andere Ausnahmefälle sollen in den Förderrichtlinien jedenfalls nicht vorgesehen sein!
- Der Begriff der „Netto-Herstellungskosten" entfällt, weil er seine Existenz ausschließlich der Finanzierungsperspektive verdankt hat.
- Die Bezeichnung „Netto-Fertigungskosten" wird auf „Fertigungskosten" verkürzt. Die Bezeichnung „Gesamt-Herstellungskosten" ist ebenso auf „Herstellungskosten" zu reduzieren, da er nur zur Unterscheidung von den „Netto"-Herstellungskosten eingeführt wurde.
In der Kalkulation lauten die „Schlusspositionen" demzufolge:
13. Fertigungskosten
14. Fertigungsgemeinkosten
15. Fertigstellungsversicherung
16. Finanzierungskosten
17. Überschreitungsreserve
18. Herstellungskosten
2. Fernsehfilme
Für Fernsehfilme wird keine Überschreitungsreserve anerkannt.
Inkrafttreten der neuen Richtlinien
Die neuen Richtlinien treten so in Kraft, dass sie auf alle jene Projekte anzuwenden sind, die bis zum nächsten angekündigten Einreichtermin am 5. Februar 2008 vorgelegt werden. Ab diesem Zeitpunkt können sie rückwirkend auch auf alle jene Vorhaben angewendet werden, die bereits eine Förderungszusage erhalten haben, aber noch ohne Förderungsvertrag sind, sofern beide Vertragspartner hiermit einverstanden sind.
In Entsprechung zu den Förderungsrichtlinien wurden die Antragsformulare für Projektentwicklung und Herstellung angepasst.
Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte direkt an Mag. Claudia Fischer unter 526 50 88-12.