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 A 1. Vorwort und Geltungsbereich der Richtlinien
Inhalt
A 3. Kriterien der Förderung
A 2. Allgemeine Bedingungen


2.1. Subsidiarität und Förderungsintensität

Das Vorhaben muss ohne die Förderung durch den FILMFONDS unfinanzierbar sein. Die Förderung bezieht sich stets auf das gesamte Vorhaben und dessen Gesamtbudget, insbesondere auch im Falle von internationalen Koproduktionen.

Die Förderungsintensität ist mit 50 Prozent der gesamten Realisierungs- bzw. Herstellungskosten, bei internationalen Gemeinschaftsproduktionen mit 50 Prozent des österreichischen Anteiles an den Herstellungskosten eines Projektes beschränkt.

Soweit jedoch nach europäischem Recht höhere Grenzen für die Kumulierung von staatlichen Fördermitteln zulässig sind, gelten diese auch für die Förderung nach diesen Richtlinien.


2.2. Eigenanteil

Die Förderungswerberin hat einen angemessenen Eigenanteil zu tragen, der nicht vom FILMFONDS, einer Filmförderungsinstitution oder einer sonstigen juristischen Person öffentlichen Rechts finanziert wird.

Der Eigenanteil hat dem Umfang des Vorhabens und den Möglichkeiten der Förderungswerberin angemessen zu sein. Der Eigenanteil kann in Form von Eigenmitteln, von bewerteten Eigenleistungen und von Verleih- und Vertriebsgarantien sowie von Erlösen aus dem Verkauf von Rechten und Nebenrechten (Lizenzen) erbracht werden.

Die Eigenmittel im Eigenanteil sollen mindestens fünf Prozent der Herstellungskosten betragen.

Eigenmitteln gleichgestellt sind Fremdmittel, wenn diese der Förderungswerberin als Darlehen überlassen werden (zum Beispiel Bankkredite oder Sachleisterkredite), soweit es sich nicht um öffentliche Förderungsmittel handelt.

2.3. Veröffentlichung

Die Förderungswerberin ist damit einverstanden, dass im Falle der Förderung die projektrelevanten Daten (Förderungsempfängerin, Projekttitel, Art, Zweck und  Höhe der Förderung) vom FILMFONDS veröffentlicht werden.

Die Förderungswerberin ist mit der Weitergabe dieser Daten an Dritte im Rahmen der Aufgaben und Funktionen des FILMFONDS einverstanden.


2.4. Erwähnung und Logo des Filmfonds Wien

Die Förderungswerberin ist damit einverstanden, nach Abschluss eines Förderungsvertrages in sämtlichen Publikationen und Erwähnungen des Vorhabens, gleichgültig in welchem Medium, sowie im Vor- oder im Nachspann des fertiggestellten Films und in allen seinen Werbemitteln – wo es sinnvoll und zumutbar ist – in geeigneter und angemessener Art und Weise darauf hinzuweisen, dass die Durchführung dieses Vorhabens vom FILMFONDS gefördert wird. Das Logo des FILMFONDS ist dort anzubringen, wo es sinnvoll und zumutbar ist.


2.5. Ausschließungsgründe

Von einer Förderung ausgeschlossen sind folgende Vorhaben:

  • Projekte, welche gegen geltendes Recht der Europäischen Union oder gegen geltende Gesetze und Verordnungen der Republik Österreich oder des Landes Wien verstoßen;
  • Filme, die im Auftrag einer/s Dritten hergestellt werden;
  • Ausschließliche Förderung einzelner Teile eines Projektes (z.B. die Postproduktion);
  • Vorhaben, deren Durchführung nicht den kollektivvertraglichen Regelungen der österreichischen Filmwirtschaft entspricht, soweit diese anzuwenden sind.

2.6. Inkrafttreten


Diese Richtlinien treten nach ihrer Genehmigung durch die Europäische Kommission in Kraft und können ab diesem Zeitpunkt rückwirkend auf alle jene Vorhaben angewendet werden, deren Förderung im Zeitraum zwischen der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten der Richtlinien beantragt wurde, sowie auf alle jene Vorhaben, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits eine Förderzusage, aber noch keinen Förderungsvertrag erhalten haben, wenn beide Vertragspartnerinnen hiermit einverstanden sind.


 
 
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