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 A 2. Allgemeine Bedingungen
Inhalt
A 4. Antragsstellung
A 3. Kriterien der Förderung

Maßgebliche Kriterien für die Förderung von Projekten durch den FILMFONDS sind die jeweilige Bedeutung für die kulturelle Entwicklung und die filmwirtschaftliche Wertschöpfung am Standort Wien sowie die Verwertbarkeit.

Der für die Stadt Wien zu erwartende kulturelle Effekt wird von einem unabhängigen Expertinnengremium (Jury) nach der Qualität der eingereichten Unterlagen, insbesondere des Treatments, Drehbuchs und der Stab- und Besetzungslisten beurteilt, aber auch aufgrund der produktionswirtschaftlichen und produktionstechnischen Qualität des Projektes und des erwarteten Verwertungserfolges auf der Grundlage des vorgelegten Verwertungskonzeptes.

Der zu erwartende wirtschaftliche Effekt wird von der Geschäftsführung des FILMFONDS anhand des auszuweisenden Wiener Filmbrancheneffektes bewertet. Diese Bewertung dient der Jury als eine Entscheidungsgrundlage unter anderen.




3.1. Der kulturelle Effekt

Maßgebliches Kriterium für das kulturelle Interesse Wiens ist, inwieweit ein audiovisuelles Vorhaben imstande ist, einen originären kreativen Programminhalt herzustellen, der einen regionalspe­zifischen Beitrag zur kulturellen Vielfalt Europas und darüber hinaus schafft, und diesen Inhalt seinen Zielgruppen durch eine adäquate Verwertung zugänglich zu machen. Vorhaben, die in Wien realisiert werden sollen, werden vorrangig behandelt.

Mögliche Beurteilungskriterien können unter anderen sein:

  • die Anknüpfung an das kulturelle, insbesondere filmkulturelle Erbe Wiens;
  • die Beachtung und Darstellung einer spezifisch europäischen und insbesondere Wiener sprachlichen und kulturellen Vielfalt;
  • die Auseinandersetzung mit regionalen Lebensweisen und regionaler Geschichte, vorzugsweise in der „Centrope-Region";
  • die Schaffung neuer Programminhalte, die Wien zum Thema haben;
  • die Stärkung einer zeitgemäßen und international orientierten Wiener Filmkultur;
  • die Entwicklung und der Einsatz neuer Technologien und Trägermedien;
  • die Verbesserung der Zugangsmöglichkeiten zu kreativen Programminhalten unter kultu­rellen und sozialen Aspekten;
  • die grenzüberschreitende Vernetzung mit anderen Bereichen des Wiener und des internatio­nalen Kunst- und Kulturschaffens;
  • die Berücksichtigung neuer Formate, Technologien und Distributionsformen (z.B. Internet-TV, Mobile TV usw.).

3.2. Der Wiener Filmbrancheneffekt (Territorialeffekt)

Maßgebliches Kriterium für das filmwirtschaftliche Interesse Wiens ist der WienerFilmbrancheneffekt. Dieser ergibt sich aus allen voraussichtlichen Aufwendungen, die der Filmwirtschaft in Wien und in der „Vienna Region" bei der Durchführung eines Vorhabens zugute kommen. Die „Vienna Region" schließt das Umland von Wien mit ein.

Zum Filmbrancheneffekt zählen Ausgaben zur

  • Beschäftigung von Filmschaffenden in künstlerischen, technischen und organisatorischen Funktionen und zur
  • Nutzung der filmspezifischen Infrastruktur.

Für die Anerkennung des Filmbrancheneffektes ist bei Gagen, Honoraren und anderen Personalausgaben das Wohnsitzprinzip (Ort des Lebensmittelpunktes) maßgeblich. Bei allen übrigen Ausgaben ist das Firmensitzprinzip (Ort der Rechnungslegung) ausschlaggebend.

Auch Aufwendungen, die nicht zu tatsächlichen Zahlungsströmen führen, können zur Berechnung des Filmbranchen-Effektes herangezogen werden, wenn diese für die Durchführung des Vorhabens von Relevanz sind.

Das geförderte Vorhaben hat einen Wiener Filmbrancheneffekt von mindestens 100 Prozent der vom FILMFONDS gewährten Förderungsmittel, höchstens jedoch 80 Prozent der Herstellungskosten zu gewährleisten. Die Herstellerin ist in jedem Fall frei, mindestens 20 Prozent der Herstell­ungskosten in einem anderen EU-Mitgliedsstaat auszugeben. Bei Vorliegen der Abrechnung wird der Filmbrancheneffekt vom FILMFONDS anhand der tatsächlichen Aufwendungen festgestellt.


 
 
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