Als Antragstellerin kommen fachlich, das heißt künstlerisch und filmwirtschaftlich ausreichend qualifizierte und erfahrene natürliche oder juristische Personen in Betracht, und zwar unabhängig von deren Wohnsitz bzw. Firmenstandort, solange dieser innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes liegt. Juristische Personen können nicht anerkannt werden, wenn sie mehrheitlich unter Kontrolle von außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes stehen.
Ebenso ist eine Antragstellerin nicht antragsberechtigt, die unter dem maßgeblichen Einfluss einer Fernsehanstalt steht. Ein maßgeblicher Einfluss ist gegeben, wenn eine einzelne Fernsehanstalt mit mehr als 25 Prozent der Gesellschaftsanteile an dem Unternehmen beteiligt ist oder wenn zwei oder mehrere Fernsehanstalten mit mehr als 50 Prozent beteiligt sind.
Ist die Förderungswerberin eine juristische Person, so hat der FILMFONDS vertraglich sicherzustellen, dass deren geschäftsführende Organe für die ordnungsgemäße Durchführung persönlich mithaften.
Die besonderen Bestimmungen über die Antragsberechtigung bei den einzelnen Förderbereichen sind zu berücksichtigen.
Ein Rechtsanspruch auf Förderung durch den FILMFONDS auf eine bestimmte Art oder Höhe der Förderung besteht vor Erteilung einer Förderungszusage oder Abschluss eines Förderungsvertrages nicht.
Im Falle einer erstmaligen Antragstellung oder einer Antragstellung aus dem Ausland ist ein Beratungsgespräch mit der Geschäftsführung bis spätestens 14 Tage vor Antragstellung verpflichtend; im Falle einer wiederholten Antragstellung wird ein Beratungsgespräch spätestens 14 Tage nach Antragstellung empfohlen.
Der Förderungsantrag ist unter Verwendung des vom FILMFONDS für den jeweiligen Förderungsbereich auf der Webseite www.filmfonds-wien.at zur Verfügung gestellten Formulars in seiner jeweils aktuellen Fassung an den
Filmfonds Wien, Stiftgasse 6, A-1070 Wien
zu richten.
Die erforderlichen Anlagen und die Anzahl von Ausfertigungen sind dem jeweiligen Antragsformular zu entnehmen. Das Merkblatt für Förderanträge ist zu berücksichtigen (siehe Downloads auf der Webseite www.filmfonds-wien.at).
Ist der Antrag unvollständig, so sind die fehlenden Angaben oder Unterlagen binnen einer vom FILMFONDS schriftlich zu setzenden, angemessenen Frist nachzureichen. Werden die fehlenden Angaben oder Unterlagen nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgereicht, gilt der Antrag als nicht eingebracht. Erst mit dem Tag der vollständigen Nachreichung gilt der Antrag als tatsächlich eingebracht. Entscheidungsfristen beginnen erst mit der Einbringung vollständiger Anträge. Die Frist für die Befassung der Jury gemäß Punkt 5.1. bleibt hiervon unberührt.
Stellt die Antragstellerin für dasselbe Projekt Förderungsanträge bei anderen filmfördernden Institutionen im In- oder Ausland, so sind dem FILMFONDS die gleichen Unterlagen wie den anderen Institutionen vorzulegen. Außerdem ist der FILMFONDS über weitere Förderungsanträge umgehend zu informieren.
Sämtliche Antragsunterlagen gehen in das Eigentum des FILMFONDS über, so fern in der Folge nicht ausdrücklich Gegenteiliges geregelt ist.
Die Antragstellerin trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben, insbesondere der kalkulierten Kosten.
Die Antragstellerin nimmt mit ihrer Antragstellung zustimmend zur Kenntnis, dass der FILMFONDS berechtigt ist, zur Überprüfung der Antragsunterlagen projektbeschreibende und personenbezogene Daten mit sämtlichen in das Projekt eingebundenen Finanzierungs- und Förderungspartnern auszutauschen.
Des weiteren nimmt die Antragstellerin mit ihrer Antragstellung zustimmend zur Kenntnis, dass der FILMFONDS berechtigt ist, zur Beurteilung einzelner Fragen projektbeschreibende und personenbezogene Daten im erforderlichen Umfang an Personen weiterzugeben, die keinem Fondsorgan angehören, aber einer gesetzlichen oder beruflichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen und hinsichtlich des zu beurteilenden Projekts in keinem direkten Wettbewerb mit dem Förderungswerber stehen.