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 A 6. Verwendung von Fördermitteln, Nachweise
Inhalt
B. Projektentwicklungsförderung
A 7. Verwertung und Rückzahlung


7.1. Reguläre Rückzahlung von erfolgsbedingt rückzahlbaren Zuschüssen

Die Förderungsempfängerin ist verpflichtet, für eine angemessene Verwertung des in der Herstellung geförderten Vorhabens Sorge zu tragen und dem FILMFONDS unaufgefordert und lau­fend, mindestens jedoch einmal jährlich bis zum 30. April, gerechnet ab Erstveröffentlichung, über alle Erträge aus der Verwertung des geförderten Vorhabens schriftlich zu berichten. Auf Anfrage sind die entsprechenden Nachweise vorzulegen.

Für den Förderungsbereich B. Projektentwicklung gelten besondere Bestimmungen.

7.1.1. Die Fördermittel des FILMFONDS sind nach Maßgabe der Rückflüsse aus den Verwertungserlösen des geförderten Films jeweils  bis zum 31. Mai des Folgejahres, in dem die betreffenden Verwertungserlöse erzielt worden sind, an den FILMFONDS zurückzuzahlen, und zwar für einen Zeitraum von 36 Monaten, gerechnet ab Erstveröffentlichung.

Die Verpflichtung zur Rückzahlung entsteht, sobald die Erträge der Förderungsempfängerin aus der Verwertung des vertragsgegenständlichen Films den vom FILMFONDS vertraglichanerkannten Eigenanteil übersteigen.

Erträge aus Vorverkäufen von Rechten und Nebenrechten („Presales“), die vor Abschluss des geförderten Vorhabens zur Finanzierung der Projektkosten verwendet werden, erhöhen im Hinblick auf die Rückzahlung dementsprechend den von der Förderungsempfängerin erbrachten Eigenanteil.

Allfällige Lizenzanteile von Verleiherinnen anerkennt der FILMFONDS bis zu 40 Prozent der Netto-Verleiheinnahmen, allfällige Vertriebsprovisionen für europäische und außereuropäische Länder bis zu 30 Prozent der tatsächlich und endgültig eingegangen Lizenzerlöse des geförderten Films. Verleih- und Vertriebsvorkosten werden als Vorabzugskosten nur insoweit anerkannt, als diese den markt- und branchenüblichen Ansätzen entsprechen.

Der nach Abdeckung der Vorkosten und Rückführung des Eigenanteils verbleibende Produzentinnenanteil aus den Verwertungserträgen (Nettoerlöse) dient zur anteiligen Rückzahlung der Fördermittel an den FILMFONDS., entsprechend seiner  prozentualen Beteiligung an den anerkannten Realherstellungskosten.

7.1.2. Falls die Förderungsempfängerin einer Verpflichtung zur Rückzahlung nicht nachkommt, bleibt die Rückzahlungsverpflichtung jedenfalls bestehen, wobei ein etwaiger Anspruch auf erfolgsabhängige Förderung gemäß Teil E der Förderungsrichtlinien erlischt.

Im Falle der Verletzung der Rückzahlungsverpflichtung und der Berichtspflicht werden vorliegende oder neu gestellte Förderungsanträge bis auf weiteres keiner Entscheidung durch die Jury oder die Geschäftsführung zugeführt und keine weiteren Förderverträge aufgrund bereits vorliegender Förderungszusagen abgeschlossen (siehe Punkt 6.6.). Zur Verpflichtung zu einer vorzeitigen Rückzahlung siehe Punkt 7.2.1.

7.1.3. Die Verpflichtung zur unaufgeforderten Berichterstattung erlischt entweder

  • mit der vollständigen Rückzahlung der Fördermittel oder
  • durch Anerkennung der Berichte über den gesamten Zeitraum von 36 Monaten.

Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung bei allfälligen späteren Anfragen des FILMFONDS bleibt da­durch unberührt.

7.2. Vorzeitige Rückzahlung erfolgsbedingt rückzahlbarer Zuschüsse und Rückforderung ansonsten nicht rückzahlbarer Zuschüsse

7.2.1. Ein erfolgsbedingt rückzahlbarer Zuschuss wird zur vorzeitigen Rückzahlung fällig gestellt und ein ansonsten nicht rückzahlbarer Zuschuss wird zurückgefordert, wenn die Förderungsempfängerin 

  • bei der Finanzierung oder Durchführung des Vorhabens die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat;
  • den FILMFONDS über wesentliche Umstände - das sind solche, welche zur Förderungszusage oder zum Abschluss des Fördervertrages geführt haben - unrichtig oder unvollständig unterrichtet hat;
  • das Vorhaben – trotz angemessener Setzung einer Nachfrist aus eigenem Verschulden nicht oder nicht vollständig durchgeführt hat. Im Falle dass es sich bei der Förderungsempfängerin um eine Minderheitspartnerin handelt, sind die Ansprüche des Filmfonds bei der Geltendmachung allfälliger Ersatzforderungen der Förderungsempfängerin gegen die Mehrheitsproduzentin jedenfalls zu berücksichtigen und die Förderungsempfängerin hat sich nachweislich um die Rückerstattung der Förderung zu bemühen;
  • Fördermittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet hat;
  • trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist vorgesehene oder verlangte Berichte nicht erstattet, Nachweise nicht beigebracht oder eine Prüfung von Nachweisen verhindert hat;
  • es unterlassen hat, innerhalb der vorgeschriebenen Fristen abzuführende Verwertungserlöse zur Rückzahlung von Fördermitteln an den FILMFONDS abzuführen;
  • vertraglich vereinbarte Schutz- und Sperrfristen nicht eingehalten hat;
  • sonstige wesentliche Pflichten des Fördervertrages ver­letzt hat, insbesondere solche, die Kontrollmaßnahmen betreffen, und wenn hierdurch die Rückzahlungspflichten an den FILMFONDS gefährdet werden;
  • nach Abschluss des Fördervertrages gegen diese Förderungsrichtlinien verstoßen hat.

7.2.2. Wenn sich herausstellt, dass die ausbezahlten Fördermittel die um den Eigenanteil verringerten tatsächlichen Kosten des geförderten Vorhabens anteilig der Mitfinanzierungsquote des FILMFONDS übersteigen, ist der die tatsächlichen Kosten übersteigende Teil der Fördermittel an den FILMFONDS zurückzuzahlen.

Sofern Fördermittel über den solcherart verminderten Betrag hinaus bereits zur Verfügung gestellt wurden, hat die Förderungsempfängerin den Differenzbetrag unabhängig von den Erlösen aus der Verwertung des Films unaufgefordert und unverzüglich zuzüglich der in diesen Förde­rungsrichtlinien geregelten Zinsen an den FILMFONDS zurückzuzahlen.

7.2.3. Fördermittel, die aus einem oder mehreren dieser Gründe zurückzuzahlen sind, sind vom Tag der jeweiligen Auszahlung an die Förderungsempfängerin mit drei Prozent über dem jeweiligen Hauptrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank pro Jahr zu verzinsen, mindestens jedoch mit dem, von der Beihilfenkontrolle der Europäischen Kommission zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltend gemachten Referenzzinssatzes.

7.2.4. Solange vom FILMFONDS fällig gestellte Rückzahlungen nicht vollständig durchgeführt wurden, gelten die Bestimmungen gemäß Punkt 6.6.

 
 
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