Teil B der Richtlinien gilt für die Förderung der Entwicklung von Kino- und Fernsehfilmen sowie sonstigen Filmen.
Der FILMFONDS fördert die Entwicklung eines Projektes einschließlich produktionsvorbereitender Maßnahmen, soweit das Vorhaben die Bedingungen gemäß den Punkten 1. bis 3. des Allgemeinen Teils der Förderungsrichtlinien erfüllt, mit einem erfolgsbedingt rückzahlbaren Zuschuss bis höchstens 50.000,-- EURO.
Unter allen Vorhaben, welche die Voraussetzungen gemäß Punkt 3.1. und 3.2. des Allgemeinen Teils der Förderungsrichtlinien erfüllen, werden folgende besonders berücksichtigt:
Filme, die Wien als Ort der Handlung oder als wichtigen Schauplatz erkennen lassen; Künstlerisch herausragende Projekte oder schwierige Filme mit geringem Budget („Low-Budget“-Projekte);
Nachwuchsfilme und Werkstattprojekte gemäß den jeweils geltenden Bestimmungen im Kollektivvertrag für Filmschaffende;
Kinderfilme und Filme für die Zielgruppe „14+“;
Vorhaben mit einem überdurchschnittlich hohen Wiener Filmbrancheneffekt. Der für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr vom FILMFONDS ermittelte durchschnittliche Wiener Filmbrancheneffekt wird auf der Website des FILMFONDS veröffentlicht;
Vorhaben, für die weniger als 30 Prozent der vom FILMFONDS anerkannten Herstellungskosten als Fördermittel beantragt werden;
die bei der Realisierung beschäftigten Filmschaffenden sind kontinuierlich in Wien tätig;
der Antragstellerin stehen internationale Finanzierungsmittel zur Verfügung, die in Wien wirksam werden;
es handelt sich um ein „Twin-Project“ bzw. einer „Koförderung“ auf der Basis einer Vereinbarung auf Gegenseitigkeit oder es ist, bei wenigstens zwei Vorhaben, eine Reziprozität von Regionaleffekten gewährleistet;
die Förderungswerberin entfaltet in Wien neben dem beantragten Vorhaben auch andere, filmbranchenspezifische Tätigkeiten.
Antragsberechtigt ist die Herstellerin des geplanten Films gemäß 4.1. des Allgemeinen Teils der Förderungsrichtlinien und innerhalb von 3 Jahren vor Antragstellung einen vergleichbaren Film hergestellt hat. Erfüllt die Förderungswerberin diese Bedingung nicht, ist sie dennoch antragsberechtigt, wenn es sich um eine Gemeinschaftsproduktion mit einer Herstellerin handelt, welche diese Voraussetzungen erfüllt.
Der Verwendungsnachweis im Sinne von Punkt 6. des Allgemeinen Teils der Förderungsrichtlinien hat zu umfassen:
firmenmässig gezeichnete Endabrechnung in Hardcopy (Endkostenstand, tatsächliche Finanzierung);
Letztfassung des Drehbuches;
Bericht über die einzelnen Schritte der Projektentwicklung und deren Erfolg, insbesondere auch über nachweisliche Bemühungen, Finanzierungspartner zu finden;
Marketingkonzept einschließlich Verwertungskonzept unter Einschätzung der künstlerischen und wirtschaftlichen Erfolgsaussichten im Falle der Herstellung oder eine ausführliche Begründung, wenn das Projekt keiner Herstellung zugeführt werden soll.
Eine Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Punkt 7. des Allgemeinen Teils der Förderrichtlinien entsteht, wenn die Projektentwicklung erfolgreich abgeschlossen wurde. Eine Projektentwicklung gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn ein aus ihr hervorgehender Film im Sinne von Punkt 2. des Allgemeinen Teils der Förderungsrichtlinien tatsächlich hergestellt wird. Die für die Projektentwicklung ausbezahlten Fördermittel sind in diesem Fall als Teil der erfolgsbedingt rückzahlbaren Herstellungs-förderungsmittel in den Finanzierungsplan der Herstellung aufzunehmen.
Die Rückzahlung erfolgt in diesem Fall gemäß den allgemeinen Bestimmungen nach Punkt 7. des Allgemeinen Teils der Förderungsrichtlinien und den besonderen Bestimmungen über die Rückzahlung von Herstellungsfördermitteln.
In allen anderen Fällen besteht keine Rückzahlungsverpflichtung.