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 B. Projektentwicklungsförderung
Inhalt
D. Herstellungsförderung von Fernsehproduktionen
C. Herstellungsförderung von Kinofilmen


C.1. Geltungsbereich der Richtlinien und Kriterien der Förderung

Teil C der Richtlinien gilt für die Förderung von Kinofilmen und allen sonstigen Filmen, ausgenommen Fernsehproduktionen.

Die Vorführdauer von Kinofilmen hat bei Kinderfilmen mindestens 59 Minuten, bei allen sonstigen Filmen mindestens 70 Minuten zu betragen. Begründete Ausnahmen sind möglich, insbesondere wenn eine Verleih- oder Vertriebsgarantie vorliegt.

Bei Filmen, die zur Verwertung in sonstigen Medien bestimmt sind, kann die Vorführdauer auch geringer sein.

Der FILMFONDS fördert die Herstellung eines Filmes, soweit das Vorhaben den Punkten 1. bis 3. des Allgemeinen Teils der Förderungsrichtlinien entspricht, mit erfolgsbedingt rückzahlbaren Zuschuss bis höchstens 700.000 EURO.

Insbesondere bei Erstlingsfilmen sowohl seitens der Regie als auch der Produktion ist auf eine angemessene Budgetierung zu achten.

Unter allen Vorhaben, welche die Voraussetzungen gemäß  Punkt 3.1 und 3.2 der Allgemeinen Förderungsrichtlinien erfüllen, werden folgende besonders berücksichtigt:

  • Filme, die Wien als Ort der Handlung oder als wichtigen Schauplatz erkennen lassen; 
  • Künstlerisch herausragende Projekte oder schwierige Filme mit geringem Budget („Low-Budget“-Projekte);
  • Nachwuchsfilme und Werkstattprojekte gemäß den jeweils geltenden Bestimmungen im Kollektivvertrag für Filmschaffende;
  • Kinderfilme und Filme für die Zielgruppe „14+“;
  • Vorhaben mit einem überdurchschnittlich hohen Wiener Filmbrancheneffekt. Der für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr vom FILMFONDS ermittelte durchschnittliche Wiener Filmbrancheneffekt wird auf der Website des FILMFONDS veröffentlicht;
  • Vorhaben, für die weniger als 30 Prozent der vom FILMFONDS anerkannten Herstellungskosten als Fördermittel beantragt werden;
  • die bei der Realisierung beschäftigten Filmschaffenden sind kontinuierlich in Wien tätig;
  • der Antragstellerin stehen internationale Finanzierungsmittel zur Verfügung, die in Wien wirksam werden;
  • es handelt sich um ein „Twin-Project“ bzw. einer „Koförderung“ auf der Basis einer Vereinbarung auf Gegenseitigkeit oder es ist, bei wenigstens zwei Vorhaben, eine Reziprozität von Regionaleffekten gewährleistet;
  • die Förderungswerberin entfaltet in Wien neben dem beantragten Vorhaben auch andere, filmbranchenspezifische Tätigkeiten.

C.2. Antragsberechtigung

Antragsberechtigt ist die Herstellerin des zu fördernden Films, wenn sie die Voraussetzungen gemäß Punkt 4.1. des Allgemeinen Teils der Förderungsrichtlinien erfüllt und innerhalb von drei Jahren vor Antragstellung einen vergleichbaren Film hergestellt hat.

Erfüllt die Förderungswerberin diese Bedingung nicht, ist sie dennoch antragsberechtigt, wenn es sich um eine Gemeinschaftsproduktion mit einer Herstellerin handelt, welche diese Voraussetzung erfüllt.

C.3. Besondere Förderungsvoraussetzungen

C.3.1. Schutzfristen und Sperrfristen

Die Einhaltung von gesetzlichen Schutz- und Sperrfristen ist, insbesondere soweit diese aufgrund der Bestimmungen anderer Förderungsinstitutionen für das gegenständliche Projekt gültig sind, im Fördervertrag zu gewährleisten. Die konkrete Festlegung von Schutz- und Sperrfristen hat spätestens nach der Vorführung des Rohschnittes und Konkretisierung des Verwertungskonzeptes zu erfolgen und jedenfalls auf aktuelle Entwicklungen der Medienbranche Rücksicht zu nehmen und der bestmöglichen Verwertung des geförderten Vorhabens zu dienen.

Im Falle eines Kinostarts
  • soll zwischen der ersten gewerblichen öffentlichen Vorführung in Österreich (Kinostart) und einer drahtlosen oder drahtgebundenen fernsehmäßigen Nutzung im Free-TV im deutschsprachigen Raum ein Zeitraum von mindestens 24 Monaten liegen (Kinoschutzfrist);
  • kann die Free-TV-Sperrfrist auf mindestens sechs Monate herabgesetzt werden, wenn dadurch eine Verwertung durch Fernsehveranstalter oder On-Demand-Services erfolgt, die nicht schon an der Finanzierung des Vorhabens beteiligt waren;
  • soll für die Verwertung im Pay-TV eine Mindestsperrfrist von sechs Monaten gelten.

C.3.2. Garantien und Gewährleistungen

Die Förderungswerberin ist damit einverstanden, im Förderungsvertrag die Fertigstellung zu gewährleisten. (Fertigstellungsgarantie).

Bei Herstellungskosten von mehr als drei Millionen Euro kann der Abschluss einer Fertigstellungsversicherung (eines Completion Bonds) verpflichtend vorgeschrieben werden, es sei denn, alle an dem Vorhaben beteiligten Finanzierungspartner vereinbaren eine andere Art der Besicherung und weisen diese nach. Die hierfür nötigen Aufwendungen werden als Herstellungskosten anerkannt.

Die Vorlage einer unwiderruflichen Bankgarantie über die Höhe der vom FILMFONDS bis zum Abschluss der Dreharbeiten zu zahlenden Mittel zugunsten des FILMFONDS durch die Förderungsempfängerin gilt in jedem Fall als ausreichende Besicherung.

Grundsätzlich ist eine öffentliche und einnahmenorientierte Verwertung zu gewährleisten. Hierbei ist insbesondere darauf zu achten, dass keine mittelbare Diskriminierung von sinnesbehinderten Menschen stattfindet.

Darüber hinaus hat die Förde­rungswerberin ihre Bemühungen um eine Uraufführung des vom FILMFONDS geförderten Films in Wien nachzuweisen.


C.3.3. Anerkannte Herstellungskosten

3.3.1. Im Rahmen der Fertigungskosten exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer werden nachgewiesene Projektentwicklungskosten als Vorkosten anerkannt. Sonstige Ausgaben, welche die Förderungswerberin vor der ersten schriftlichen Antragsstellung getätigt hat und die nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Projektentwicklung stehen, können nicht als förderungsfähig anerkannt werden.

Zu den Vorkosten zählen: Kosten für Stoffentwicklung, Motivsuche, Casting, Probeaufnahmen, Vorverhandlungen sowie alle anderen Kosten, die auch bei der Projektentwicklungsförderung anerkannt werden.

3.3.2. Enthält die Kalkulation Kostenansätze für natürliche oder juristische Personen, die mit der Förderungswerberin, einer Mitherstellerin, einer Gesellschafterin oder dem/der Geschäftsführerin einer als juristische Person auftretenden (Mit-)Herstellerin identisch sind oder mit diesen in einem wirtschaftlichen Naheverhältnis stehen, so sind diese Ansätze zu den jeweils marktüblichen Preisen unter Reduzierung der Beträge um 20 Prozent besonders kenntlich zu machen; sie können in den Eigenanteil rückgestellt werden.

3.3.3. Gagen und Löhne der beschäftigten österreichischen Filmschaffenden dürfen in der Kalkulation nicht unter den entsprechenden kollektivvertraglichen Ansätzen angeführt werden, aber auch nicht über einer Höhe von 30 Prozent über den kollektivvertraglichen Ansätzen. Aufgrund eines begründeten Antrags können andere Höchstsätze genehmigt werden.

3.3.4. Kosten für Materialien zur späteren Verwertung des Films, die bereits im Laufe des Herstellungsprozesses hergestellt werden, können im Rahmen der Herstellungskostenkalkulation anerkannt werden.

3.3.5. Fertigungsgemeinkosten werden bis zu Fertigungskosten von einer Million Euro mit 7,5 Prozent der Fertigungskosten des österreichischen Anteils an den Gesamtferti­gungskosten anerkannt, bei Fertigungskosten von mehr als einer Million Euro mit jeweils plus 2.500,- Euro Fertigungsgemeinkosten je 50.000,- Euro bis zu einer maximalen Höhe von 250.000,- Euro. Aufgrund eines begründeten Antrags kann ein anderer Prozentsatz genehmigt werden. Die durch die  Fertigungsgemeinkosten pauschaliert erfassten Kosten dürfen nicht als Einzelfertigungskosten in die Kalkulation einbezogen werden.

Zu den Fertigungsgemeinkosten zählen allgemeine, d.h. von der Herstellung des gegenständlichen Vorhabens unabhängige Aufwendungen insbesondere für

  • den aliquoten Betreiberanteil am Unterhalt der ständigen Betriebsräume;
  • Bürobedarf;
  • Post- und Telefonkosten;
  • Personalkosten (Verwaltung);
  • Versicherungen;
  • Abschlussprüfungen von Rechnungsperioden;
  • Zinsen und Bankspesen für allgemeine Kredite;
  • Repräsentation;
  • Reisen, Besprechungen, Verhandlungen, Besichtigungen etc.

3.3.6. Ein Produzentinnenhonorar kann bis zu 2,5 Prozent der Fertigungskosten anerkannt werden, ebenso eine branchenübliche Herstellungsleitungspauschale.

3.3.7. Projektbezogene Finanzierungskosten werden in tatsächlich angefallener Höhe anerkannt.

3.3.8. Eine Überschreitungsreserve wird im Ausmaß von höchstens acht Prozent der Fertigungskosten anerkannt, es sei denn, dass ein Completion Bonder eine höhere Überschreitungsreserve verlangt.

3.3.9. Erhöhen sich die Fertigungskosten aufgrund nachweislich unverschuldeter und unvorhersehbarer Umstände über die anerkannte Überschreitungsreserve hinaus, so kann der FILMFONDS auf formlosen, aber schriftlichen und ausführlich begründeten Antrag der Förderungsempfängerin hin diese Erhöhung im Eigenanteil anerkennen, eine Erhöhung des Förderungsanteils des FILMFONDS ist jedoch ausgeschlossen, es sei denn die Förderungsempfängerin ist in der Lage, hierfür Referenzmittel einzusetzen.

C.3.4. Verwertungskosten

Kosten, die im Hinblick auf die geplante Verwertung des Filmes entstehen und bereits im Verlauf der Herstellung anfallen, können im Rahmen der Herstellungskosten anerkannt werden; insbesondere sind dies Kosten für

  • Teaser, Trailer, DVD- und Digital-Distribution Master, Serienkopien;
  • Begleitende Marketingmaßnahmen (einschließlich Werbematerialien und Website);
  • Förderbare Vertriebsvorkosten gemäß Teil F der Förderungsrichtlinien.
  • Zusatzbehelfe für hörgeschädigte Menschen (Untertitelung) und für sehbehinderte Menschen (Audio-Diskription)

C.4. Gemeinschaftsproduktionen (zusätzliche Bestimmungen)

C.4.1. Koproduktion

Als Gemeinschaftsproduktion (Koproduktion) gilt eine Produktion, die sich aus finanziellen, technischen und/oder künstlerischen Beiträgen verschiedener Herstellerinnen zusammensetzt. Einer der Produktionspartner muss gemäß Punkt 2. sowie Punkt 4.1. des Allgemeinen Teils der Förderungsrichtlinien antragsberechtigt sein. Der künstlerische und/oder technische Beitrag der Produktionspartner soll ihrem finanziellen Beitrag entsprechen. Vertriebsaktivitäten können im Ausmaß der finanziellen Beteiligung der Förderungswerberin und in Abhängigkeit der für sie zu erwartenden Erlösanteile gefördert werden (siehe Teil F der Förderungsrichtlinien).

Jeder Produktionspartner wird Miteigentümer des Bild- und Ton-Original-Negativs.

Die Einnahmen aus allen Verwertungsarten werden entsprechend der finanziellen Beteiligung der Produktionspartner aufgeteilt. Im Falle der Abgrenzung von Auswertungsgebieten und –bereichen sind die Marktgröße und der Marktwert des gegenständlichen Films zu berücksichtigen. Die Produktionspartner regeln einvernehmlich den Weltvertrieb.

C.4.2. Antragsunterlagen

Die Förderungswerberin ist verpflichtet, den FILMFONDS über sämtliche, alle Koproduktionsverträge betreffende Nebenumstände vollständig zu informieren. Allfällige Zusatzvereinbarungen oder Vertragsänderungen sind dem FILMFONDS vorzulegen und werden von diesem auf ihre Widerspruchsfreiheit zu den Richtlinien des FILMFONDS geprüft und gegebenenfalls schriftlich anerkannt.


C.4.3. Eigenanteil

Der Eigenanteil der Förderungswerberin gemäß Punkt 2.1. des Allgemeinen Teils der Förderungsrichtlinien ist auf der Grundlage des von ihr zu finanzierenden Herstellungskostenanteils zu berechnen.

C.4.4. Garantien und Gewährleistungen

Bei Errichtung des Förderungsvertrages hat die Förderungsempfängerin, wenn sie mehrheitliche Koproduzentin ist, eine Fertigstellungsgarantie (siehe Punkt  3.2.) vorzulegen, für deren Einhaltung sie haftet, soweit kein Completion Bond abgeschlossen wird.

Ist die Förderungsempfängerin minderheitliche Koproduzentin, so hat der Koproduktionsvertrag eine Fertigstellungsgarantie der mehrheitlichen Koproduzentin zu enthalten.

Ist die Förderungsempfängerin minderheitliche Koproduzentin, so sind ihre Bemühungen um die europäische, zumindest aber die deutschsprachige Erstaufführung in Wien nachzuweisen.

C.4.5. Verwendungsnachweis

Vor Auszahlung der letzten Rate ist eine von allen Koproduzentinnen firmenmäßig gezeichnete,  vorläufige Endabrechnung (Endkostenstand, tatsächliche Finanzierung) in Hardcopy vorzulegen, die jedenfalls die vollständige Endabrechnung der Förderungsempfängerin enthält.

 
 
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