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 C. Herstellungsförderung von Kinofilmen
Inhalt
E. Erfolgsabhängige Filmförderung
D. Herstellungsförderung von Fernsehproduktionen


D.1. Einleitung - Ziele der Fernsehfilmförderung des Filmfonds Wien


D.1.1. Anwendungsbereich

Diese Richtlinie legt fest, unter welchen Bedingungen die Herstellung von TV-Spielfilmen, TV-Serien, TV-Dokumentationen oder TV-Dokumentationsserien aus Mitteln der Fernsehfilmförderung des Filmfonds Wien gefördert werden kann. Es gelten die allgemeinen Richtlinien des Filmfonds Wien, soweit in dieser Richtlinie keine speziellen Regelungen getroffen werden.


D.1.2. Leitbild der Fernsehfilmförderung des Filmfonds Wien
Fernsehfilmproduktionen sind grundsätzlich auch ohne Förderung wirtschaftlich lebensfähig. Die immer härter werdende Konkurrenz innerhalb der Fernsehwirtschaft sowie zwischen Fernsehen und neuen Medien führt allerdings dazu, dass kulturell ambitionierte sowie qualitativ hochwertige und damit auch aufwändigere Produktionen zurückgedrängt werden und qualitätsorientierte Produzentinnen und Produzenten immer stärker unter einem Kostendruck stehen, der ihre Tätigkeit in Frage stellen kann.

Die Fernsehfilmförderung des Filmfonds Wien fördert daher in ihrer Rolle als „Ermöglicherin" besonders förderungswürdige Fernsehproduktionen.

Damit erfüllt die Fernsehfilmförderung des Filmfonds Wien zwei wesentliche Zwecke:

  • Wien wird als bedeutender Teil des europäischen Kulturraums im Fernsehen als dem weltweit immer noch wichtigsten Massenmedium umfassend präsentiert: Als Location, als Thema, mit seiner kulturellen Identität, durch seine Film- und Fernsehschaffenden, mit seiner Lebensrealität.
  • Wien wird als traditionsreicher Standort für die Produktion audiovisueller Inhalte auch auf der Landkarte der Fernsehproduktion eine angemessene Position haben. Hier ansässige Produktionsunternehmen werden international wettbewerbsfähig gemacht.

Die Fernsehfilmförderung des Filmfonds Wien erwartet dabei von den Fernsehveranstalterinnen und Fernsehveranstaltern, dass sie diese Förderung als Ansporn für qualitativ hochwertiges Programm sehen. Die Förderung ist nicht Ersatz für den Einsatz fernseheigener Mittel gedacht. Die Fernsehveranstalterinnen und Fernsehveranstalter müssen die Hauptfinanziers der für sie produzierten Inhalte bleiben.

Jede Förderung durch die Fernsehfilmförderung des Filmfonds Wien orientiert sich am kulturellen Inhalt und ausschließlich am österreichischen Finanzierungsanteil des jeweiligen Projektes.

Die Fernsehfilmförderung des Filmfonds Wien agiert in intensiver und partnerschaftlicher Abstimmung mit den Fernsehveranstalterinnen und Fernsehveranstaltern, der Fernsehwirtschaft und anderen Förderstellen, arbeitet aber als eigenständige, eigenverantwortliche und regionale Förderung.

Gegenüber allen Antragstellerinnen, Antragstellern, Partnerinnen und Partnern im TV-Bereich ist die Fernsehfilmförderung des Filmfonds Wien eine faire und verlässliche Partnerin.

Die Fernsehfilmförderung des Filmfonds Wien wird von einem für die Fernsehfilmförderung verantwortlichen Fachbereich anhand dieser Richtlinien umgesetzt.


D.1.3. Ziele der Fersehfilmförderung des Filmfonds Wien
Aus diesem Leitbild ergeben sich konkrete Ziele für die Fernsehfilmförderung des Filmfonds Wien. In Summe sollen alle geförderten Projekte in ausgewogenem Umfang diese Ziele erreichen.

Nicht jedes Projekt wird alle Ziele erfüllen können. Mit der Definition klarer Entscheidungskriterien (kultureller Eigenschaftstest) in dieser Richtlinie werden zwischen den Zielen jedoch Schwerpunkte gesetzt.

Die Ziele sind:

  • Unterstützung der Herstellung zeitgemäßer, qualitativ hochstehender Fernsehinhalte und Fernsehbilder unter Anknüpfung an die kulturelle Wertigkeit der Region Wien im österreichischen und europäischen Umfeld
  • Erreichung eines breiten Publikums mit Wien-bezogenen Inhalten in Österreich, Europa und weltweit
  • Nutzung dieser Präsenz zur Profilierung des Bildes von Wien, d.h. vor allem:
    - Sichtbarkeit der Stadt Wien und ihrer markanten Plätze
    - Vermittlung von Geschichte, Gegenwart und Zukunft Wiens in den Bereichen Kultur, Politik, Gesellschaft, Wirtschaft und Wissenschaft
    - Inhaltliches Eingehen auf Themen, die die Stadt Wien und die Identität ihrer Bewohnerinnen und Bewohner heute prägen
  • Erzielung eines möglichst hohen Filmbrancheneffekts in Wien
  • Verbesserung der Beschäftigungssituation der Filmschaffenden
  • Stärkung der wirtschaftlichen Basis der Produzentinnen und Produzenten
  • Stabilisierung der Auslastung der Produktionsinfrastruktur
  • Förderung des filmberuflichen Nachwuchses
  • Erzielung von wirtschaftlichen Effekten auch außerhalb der Filmbranche
  • Verbesserung der Verwertungschancen qualitativ hochwertigen Fernsehcontents in Wien


Diese Ziele sind vor dem Hintergrund der Verantwortung Wiens für den österreichischen und europäischen Film insgesamt auszulegen.


D.2. Art, Höhe und Bemessungsgrundlage der Förderung

D.2.1. Art der Förderung
Die Förderung erfolgt in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse. Ein Rechtsanspruch auf Förderung durch die Fernsehfilmförderung des Filmfonds Wien, auf eine bestimmte Art oder Höhe der Förderung besteht vor Erteilung einer Förderungszusage oder Abschluss eines Förderungsvertrages nicht.

D.2.2. Förderbare Aufwendungen
Im Falle von Koproduktionen betrifft dies nur den von der österreichischen Produzentin bzw. vom österreichischen Produzenten zu finanzierenden und zu verantwortenden bzw. mit zu verantwortenden Anteil.


D.2.3. Vorkosten

Im Rahmen der Fertigungskosten exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer werden nachgewiesene Projektentwicklungskosten als Vorkosten anerkannt. Sonstige Ausgaben, welche die Antragstellerin bzw. der Antragsteller vor der ersten Antragstellung getätigt hat und die nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Projektentwicklung stehen, können nicht als förderungsfähig anerkannt werden.

Zu den Vorkosten zählen insbesondere Kosten für die Stoffentwicklung, Motivsuche, Casting, Probeaufnahmen, Vorverhandlungen.


D.2.4. Anerkennung von Eigenleistungen, Fertigungskosten und Finanzierungskosten

Enthält die Kalkulation Kostensätze für natürliche oder juristische Personen, die mit der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller, einer (Mit-)Herstellerin bzw. einem (Mit-) Hersteller, einer Gesellschafterin bzw. einem Gesellschafter oder der Geschäftsführerin bzw. dem Geschäftsführer einer als juristische Person auftretenden (Mit-)Herstellerin bzw. eines als juristische Person auftretenden (Mit-)Herstellers identisch sind oder mit diesen in einem wirtschaftlichen Naheverhältnis stehen, so sind diese Ansätze zu den jeweils marktüblichen Preisen unter Reduzierung der Beträge um 20 Prozent besonders kenntlich zu machen und können in den Eigenanteil rückgestellt werden.


Fertigungsgemeinkosten (FGK) werden in Höhe von max. 7,5 Prozent der Nettofertigungskosten (NFK) anerkannt. Ein Produzentinnenhonorar bzw. Produzentenhonorar wird in Höhe von max. 7,5 Prozent der Gesamtfertigungskosten (GFK = NFK + FGK) anerkannt.

Zu den Fertigungsgemeinkosten zählen allgemeine, d.h. von der Herstellung des gegenständlichen Vorhabens unabhängige Aufwendungen insbesondere für:

  • den aliquoten Betreiberanteil am Unterhalt der ständigen Betriebsräume
  • Bürobedarf
  • Post- und Telefonkosten
  • Personalkosten (Verwaltung)
  • Versicherungen
  • Abschlussprüfungen von Rechnungsperioden
  • Zinsen und Bankspesen für allgemeine Kredite
  • Repräsentationen
  • Reisen, Besprechungen, Verhandlungen, Besichtigungen etc.

Projektbezogene Finanzierungskosten werden in tatsächlich angefallener Höhe anerkannt.

Gagen und Löhne der beschäftigten österreichischen Filmschaffenden dürfen in der Kalkulation nicht unter den entsprechenden kollektivvertraglichen Ansätzen angeführt werden, aber auch nicht über einer Höhe von 30 Prozent über den kollektivvertraglichen Ansätzen. Aufgrund eines begründeten Antrags können andere Höchstsätze genehmigt werden.


D.2.5. Sonstige anerkannte Aufwendungen
Kosten für Materialien zur späteren Verwertung des Films, die bereits im Laufe des Herstellungsprozesses hergestellt werden, können im Rahmen der Herstellungskostenkalkulation anerkannt werden.

Ausdrücklich anerkannt werden Kosten (Untertitelung, Audiodeskription u.a.) für die Herstellung einer Fernsehfassung für sinnesbehinderte Menschen.

Eine Überschreitungsreserve wird nicht anerkannt.


D.2.6. Maximale Höhe der Förderung pro Projekt

Die Herstellung von fiktionalen Formaten wird im Einzelfall mit höchstens € 450.000 gefördert, im Fall von Serien gilt dieser Höchstbetrag pro Staffel. Bei mehrteiligen Fernsehfilmen kann eine Förderung bis zum Höchstbetrag auch für die einzelnen Teile zugesprochen werden.

Die Herstellung von dokumentarischen Formaten wird im Einzelfall mit höchstens € 225.000 gefördert. Dieser Höchstbetrag gilt auch im Fall, dass es sich um eine Serie handelt.


D.3. Vorraussetzung der Förderung
Die Beurteilung der eingereichten Projekte erfolgt anhand eines kulturellen Eigenschaftstests, dessen Kriterien im Anhang beigefügt sind.

Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller gewährleistet, dass sämtliche an der Finanzierung beteiligten Fernsehveranstalterinnen und Fernsehveranstalter oder sonstige Finanzierungspartnerinnen und Finanzierungspartner in Vorverträgen bzw. Verträgen mit der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller ausdrücklich die Richtlinien vollumfänglich anerkennen.

Voraussetzungen für die Antragstellung bzw. Förderung sind:


D.3.1. Produktionsqualität

Die Produktion muss sich durch eine besonders hohe Programmqualität auszeichnen.

 


D.3.2. Qualifikation der Antragstellerin bzw. des Antragstellers
Als Antragstellerin bzw. als Antragsteller kommen fachlich, das heißt künstlerisch und filmwirtschaftlich ausreichend qualifizierte und erfahrene natürliche oder juristische Personen mit einer Betriebsstätte in Österreich in Betracht, und zwar unabhängig von deren Wohnsitz bzw. Firmenstandort, solange dieser innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes liegt. Juristische Personen können nicht anerkannt werden, wenn sie mehrheitlich unter Kontrolle von außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes stehenden Organisationen und Institutionen stehen.

Antragsberechtigt ist die Herstellerin bzw. der Hersteller des zu fördernden Films, wenn sie oder er diese Voraussetzungen erfüllt und innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung zumindest einen nach Laufzeit und Budgetvolumen vergleichbaren Film hergestellt hat. Dieser Film muss zumindest von einer Fernsehveranstalterin bzw. einem Fernsehveranstalter abgenommen und zur Ausstrahlung vorgesehen sein.

Erfüllt die Antragstellerin bzw. der Antragsteller diese Bedingungen nicht, ist sie oder er dennoch antragsberechtigt, wenn es sich um eine Gemeinschaftsproduktion mit einer Herstellerin bzw. einem Hersteller handelt, welche bzw. welcher diese Voraussetzungen erfüllt.

Ebenso ist eine Antragstellerin bzw. ein Antragsteller nicht antragsberechtigt, die bzw. der unter dem maßgeblichen Einfluss von Fernsehanstalten steht. Ein maßgeblicher Einfluss ist gegeben, wenn eine einzelne Fernsehanstalt durchgerechnet mit mehr als 25 Prozent der Gesellschaftsanteile an dem Unternehmen beteiligt ist oder wenn zwei oder mehrere Fernsehanstalten mit mehr als 50 Prozent beteiligt sind.

Ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller eine juristische Person, so hat die Fernsehfilmförderung des Filmfonds Wien vertraglich sicherzustellen, dass deren geschäftsführende Organe für die ordnungsgemäße Durchführung persönlich mit haften.
Kommt eine Förderungsempfängerin bzw. ein Förderungsempfänger bestehenden Verpflichtungen gegenüber der Fernsehfilmförderung des Filmfonds Wien nicht nach, ist diese bzw. dieser bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung dieser Verpflichtungen von weiteren Antragstellungen bzw. Förderungen im gesamten Förderbereich des Filmfonds Wien ausgeschlossen. Dies gilt sinngemäß auch, wenn nennenswerte Verpflichtungen gegenüber Dritten, insbesondere anderen Förderern und öffentlichen Stellen nicht erfüllt sind.

Spätestens 14 Tage vor Antragstellung hat die Antragstellerin bzw. der Antragsteller ein Projektgespräch mit dem Fachbereich Fernsehen in der Fernsehfilmförderung des Filmfonds Wien zu führen.

Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat nach Maßgabe des Projektes in der Produktion des betreffenden Vorhabens mindestens einen Ausbildungsplatz für eine Studierende bzw. einen Studierenden an einer anerkannten österreichischen, einschlägigen Ausbildungsstätte anzubieten. Werden Förderungsmittel in Höhe von mehr als € 300.000,-- zugesagt, so sind zwei Ausbildungsplätze anzubieten. Die aus der Praktikantinnen/Praktikanten-Beschäftigung entstehenden Kosten werden als Projektkosten anerkannt.


D.3.3. Finanzierung und Lizensierung

Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat einen angemessenen Eigenanteil an der Finanzierung der Herstellungskosten zu tragen, der nicht vom Filmfonds Wien, einer Filmförderungsinstitution oder einer sonstigen juristischen Person öffentlichen Rechts finanziert wird.

An der Finanzierung der Herstellungskosten ist mindestens eine Fernsehveranstalterin bzw. ein Fernsehveranstalter oder ein mit einer Fernsehveranstalterin bzw. einem Fernsehveranstalter verbundenes Unternehmen beteiligt, wobei der Finanzierungsanteil einschließlich Lizenz der Fernsehveranstalterin bzw. des Fernsehveranstalters mindestens 20 Prozent der Herstellungskosten zu betragen hat.

Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller muss in Entsprechung zu ihrem bzw. seinem Anteil an der Gesamtfinanzierung - zumindest aber in der prozentuellen Entsprechung des Eigenanteils zuzüglich der Förderungsmittel des Filmfonds Wien - an allen Verwertungsrechten bzw. Verwertungserlösen beteiligt sein, sodass die Refinanzierung des Förderungsanteils der Fernsehfilmförderung des Filmfonds Wien auf dem Fernsehmarkt bzw. aus den Verwertungserlösen der Antragstellerin bzw. des Antragstellers möglich erscheint.

Die Lizenzdauer beträgt bei Fernsehfilmen und -dokumentationen höchstens sieben Jahre, bei Fernsehserien zehn Jahre. Im Vertrag mit der Fernsehveranstalterin bzw. dem Fernsehveranstalter sind hierfür angemessene Lizenzanteile auszuweisen.

Diese Bedingung muss von Fernsehveranstalterinnen bzw. Fernsehveranstaltern im nicht deutschsprachigen Raum, die bei internationalen Koproduktionen durch einen Vertrag mit einer Koproduktionspartnerin bzw. einem Koproduktionspartner der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller an der Finanzierung der Herstellungskosten beteiligt sind, dann nicht erfüllt werden, wenn aufgrund des Koproduktionsvertrages das entsprechende nicht deutschsprachige Lizenzgebiet (z.B. aufgrund einer Abgrenzung von Auswertungsgebieten bzw. -bereichen) für die Antragstellerin bzw. den Antragsteller nicht von Relevanz ist.

Der Fristenlauf beginnt mit der Ausstrahlung durch die Fernsehveranstalterin bzw. den Fernsehveranstalter, spätestens aber 12 Monate nach Endabnahme der Produktion (bei Serien: nach Endabnahme der Staffel).

Es ist gewährleistet, dass sämtliche mit einer Lizenz eingeräumten Rechte nach Ablauf der Lizenzdauer an die Antragstellerin bzw. den Antragsteller zurückfallen.
Lässt sich die Fernsehveranstalterin bzw. der Fernsehveranstalter eine Option auf den Erwerb von Rechten einräumen oder räumt die Fernsehveranstalterin bzw. der Fernsehveranstalter der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller eine solche Option ein, die über den oben definierten Rahmen hinausgehen, wird diese Option frühestens nach Endabnahme ausgeübt.

Die als Gegenleistung dafür vereinbarte Vergütung muss marktüblich sein. Die im Rahmen der Option vereinbarte Vergütung für die Einräumung von Rechten darf nicht Bestandteil der Finanzierung des Projektes sein.

Sämtliche den mitfinanzierenden Fernsehveranstalterinnen bzw. Fernsehveranstaltern übertragenen Rechte dürfen nicht ohne Zustimmung der Antragstellerin bzw. des Antragstellers auf Dritte übertragen werden. Die an der Finanzierung beteiligte Fernsehveranstalterin bzw. der an der Finanzierung beteiligte Fernsehveranstalter darf auch Rechte für von ihr bzw. ihm mit veranstaltete Sender, wie zB. für ARTE oder für gesellschaftsrechtlich miteinander verbundenen Sender erwerben. Die Angemessenheit der Lizenzanteile insgesamt ist zu gewährleisten.

Sonstige bekannte und unbekannte Nutzungsrechte, insbesondere für Pay-TV, Home Video/DVD, Video-on-Demand, Near-Video-on-Demand, Internet-TV (jedenfalls in der Form des On-Demand-Dienstes und des Live Streamings in anderen Sprachfassungen), Ausschnitts- und Kinovorführrechte stehen der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller - unbeschadet allfälliger Erlösansprüche der Fernsehveranstalterin bzw. des Fernsehveranstalters - zur freien Verfügung.

Dies gilt nicht für typische Annexrechte des Senderechts (z.B. Catch-up-rights, Ausschnittrechte zur Programmankündigung, Archivierungsrecht). Einschränkungen in Bezug auf die sonstigen Nutzungsrechte zur Wahrung der Exklusivität der Fernsehveranstalterin bzw. des Fernsehveranstalters in ihrem bzw. seinem Lizenzgebiet sind insbesondere zum Schutz der Erstausstrahlung zulässig, jedoch auf ein Mindestmaß zu beschränken. Ein an der Finanzierung beteiligter Free-TV-Fernsehsender darf beispielsweise Pay-TV-Rechte für das Territorium seines intendierten Sendegebietes gemeinsam mit der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller halten und auswerten, aber maximal für die Dauer der Rechtseinräumung.

Der Erwerb nicht-exklusiver und zeitlich und territorial unbeschränkter Ausschnittrechte für Eigenproduktionen und für Produktionen der Sender durch eine an der Finanzierung beteiligte Fernsehveranstalterin bzw. einen an der Finanzierung beteiligten Fernsehveranstalter in branchenüblicher Form ist zulässig. Darüber hinaus ist die Übertragung von nicht-exklusiven und nicht-kommerziellen Vorführrechten insbesondere für den Gebrauch bei Festivals und Messen zulässig. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller ist über derartige Nutzungen der Fernsehveranstalterin bzw. des Fernsehveranstalters zu informieren.

Es ist vertraglich sicherzustellen, dass sich Erlösbeteiligungsansprüche der Fernsehveranstalterin bzw. des Fernsehveranstalters nach dem Verhältnis des Produktionskostenanteils (=zu leistender Gesamtbetrag abzüglich Lizenzanteil) zu den anerkannten Herstellungskosten richten. Eine Erlösbeteiligung der Fernsehveranstalterin bzw. der Fernsehveranstalters setzt erst ein, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller ihren bzw. seinen Eigenanteil vollständig zurückgeführt hat.


D.3.4. Fertigstellungsgarantie
Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller ist damit einverstanden, im Förderungsvertrag die Fertigstellung zu gewährleisten (Fertigstellungsgarantie).

Ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller minderheitliche Koproduzentin bzw. minderheitlicher Koproduzent, so hat der Koproduktionsvertrag eine Fertigstellungsgarantie der mehrheitlichen Koproduzentin bzw. des mehrheitlichen Koproduzenten zu enthalten.


D.3.5. Besondere Vorraussetzungen bei Gemeinschaftsproduktionen bzw. Vertrieb
Als Gemeinschaftsproduktion (Koproduktion) gilt eine Produktion, die sich aus finanziellen, technischen und künstlerischen Beiträgen verschiedener Herstellerinnen bzw. Herstellern zusammensetzt. Eine der Produktionspartnerinnen bzw. einer der Produktionspartner muss antragsberechtigt sein. Der künstlerische und technische Beitrag der Produktionspartnerinnen bzw. der Produktionspartner hat ihrem finanziellen Beitrag zu entsprechen.

Die Einnahmen aus allen Verwertungsarten werden entsprechend der finanziellen Beteiligung der Produktionspartnerinnen bzw. der Produktionspartner aufgeteilt. Im Falle der Abgrenzung von Auswertungsgebieten und -bereichen sind die Marktgröße und der Marktwert des gegenständlichen Films zu berücksichtigen. Die Produktionspartnerinnen bzw. die Produktionspartner regeln einvernehmlich den Weltvertrieb.
Vertriebsverträge haben eine Kündigungsmöglichkeit zu Gunsten der Antragstellerin bzw. des Antragstellers vorzusehen.


D.4. Einreichungs- und Entscheidungsverfahren der Förderung

D.4.1. Einreichtermine
Die Fernsehfilmförderung des Filmfonds Wien legt jährlich grundsätzlich vier Einreichtermine fest und gewährleistet, dass für die einzelnen Termine im jeweils vorhandenen jährlichen Budgetrahmen angemessene Mittel zur Verfügung stehen.

D.4.2. Antragsformular

Das Antragsformular „Förderantrag Herstellung von Fernsehproduktionen" sowie allfällige weitere für die Antragstellung notwendige Unterlagen sind auf der Website des Filmfonds Wien (www.filmfonds-wien.at) abrufbar.


D.4.3. Entscheidung anhand des kulturellen Eigenschaftstest
Die Fernsehfilmförderung des Filmfonds Wien prüft die Erfüllung der Förderkriterien. Dabei werden Dokumentarfilme und Fernsehspielfilme anhand jeweils separater kultureller Eigenschaftstests geprüft.

Die Fernsehfilmförderung des Filmfonds Wien vergibt auf Basis des kulturellen Eigenschaftstest und der Projektprüfung die Fördermittel nach Maßgabe des verfügbaren Budgets.


D.5. Abwicklung der Förderung
Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller verpflichtet sich, die Fernsehfilmförderung des Filmfonds Wien über sämtliche Verträge und Nebenumstände vollständig zu informieren. Allfällige Zusatzvereinbarungen oder Vertragsänderungen sind der Fernsehfilmförderung des Filmfonds Wien vorzulegen und werden von dieser auf ihre Widerspruchsfreiheit zu den Richtlinien geprüft.

Die Förderungszusage ist grundsätzlich auf sechs Monate befristet, Verlängerungen durch die Fernsehfilmförderung des Filmfonds Wien sind in begründeten Ausnahmefällen möglich.

Die Förderungsempfängerin bzw. der Förderungsempfänger haben vor Auszahlung der letzten Rate eine von allen Koproduzentinnen bzw. Koproduzenten firmenmäßig gezeichnete vorläufige Endabrechnung (Endkostenstand, tatsächliche Finanzierung) vorzulegen, die jedenfalls die vollständige Endabrechnung der Förderungsempfängerin bzw. des Förderungsempfängers enthält.

Die Förderungsempfängerin bzw. der Förderungsempfänger hat der Fernsehfilmförderung des Filmfonds Wien innerhalb der ersten drei Jahre ab Erstausstrahlung jährlich über alle Verbreitungen des Werkes (Ausstrahlungsarten und Ergebnisse) und die Verwertungserlöse bestmöglich und unaufgefordert zu informieren. Jedenfalls hat die Förderungsempfängerin bzw. der Förderungsempfänger unmittelbar nach Erstausstrahlung des Werkes folgende Daten an die Fernsehfilmförderung des Filmfonds Wien zu übermitteln: Sendedatum, Anzahl der Zuseherinnen bzw. Zuseher, Marktanteil. Damit soll der Erfolg des Filmes nachvollziehbar und evaluierbar werden.


D.6. Evaluierung der Arbeit der Fernsehfilmförderung

Die Fernsehfilmförderung des Filmfonds Wien hat einen jährlichen Bericht über die Fördertätigkeit des Filmfonds Wien im Fachbereich Fernsehen vorzulegen. Darin müssen zumindest enthalten sein:

  • Projekte mit Titel, Länge, Ausführenden, kurzer Inhaltsangabe und den an der Finanzierung beteiligten Organisationen mit Anteilen
  • Auflistung der Fernsehausstrahlungen mit ZuseherInnenzahlen, DVD-Verkäufen, Downloads, etc.
  • Bericht über die Situation der Fernsehschaffenden in Österreich

 
 
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