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 E. Erfolgsabhängige Filmförderung
Inhalt
G. Strukturförderung
F. Verwertungsförderung


F.1. Geltungsbereich

Der FILMFONDS fördert die Verwertung der von ihm in der Herstellung geförderten Filme hinsichtlich ihrer Auswertung im Kino in Österreich und insbesondere in Wien, sowie in anderen Medien, sowie sonstige Verwertungsmaßnahmen, insbesondere die Teilnahme an internationalen Festivals, Marktveranstaltungen und Wettbewerben.

F.2. Kinostartförderung

Antragsberechtigt ist die Verleiherin oder die Herstellerin des Films, sowie im Fall von lit. d) die Durchführende der Maßnahme. Die Förderungsmittel sind widmungsgemäß zur Abdeckung insbesondere nachfolgender Kosten zu verwenden, wobei bewertete Eigenleistungen der Antragstellerin und Leistungen von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen unberücksichtigt bleiben:

a) Serienkopien (einschließlich Teaser/Trailer, DVD- und Digital-Distribution Master)

b) Standard-Werbematerial und Marketingmaßnahmen (wie z.B. Aushangfotos, Plakate, Press Kit, Website etc.)

c) Werbemaßnahmen, die sich unmittelbar an Filmbesucherinnen richten und dazu geeignet sind, den Publikumserfolg des Films zu steigern sowie filmbezogene Inserate in Print- und sonstigen Medien

d) Zusatzbehelfe für Hörgeschädigte (Untertitelung) und Sehbehinderte (Audio-Deskription).

Sind die Materialien und Maßnahmen nach lit. a) und b) bereits in der Kostenaufstellung der Herstellungsförderung enthalten, werden diese in die Kinostartförderung nicht einbezogen.

Die Abdeckung der Kosten nach lit. a) bis d) wird durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss (Grundbetrag) bis zur Höhe von 40.000,- Euro gefördert. Ein zusätzlicher erfolgsbedingt rückzahlbarer Zuschuss (Zusatzförderung) bis zur Höhe von 50.000,- Euro kann beantragt werden, wenn ein Eigenanteil in mindestens derselben Höhe eingebracht wird.

F.2.1. Fristen

Unter der Voraussetzung, dass die Herstellung abgeschlossen ist, ist der Antrag auf Kinostartförderung spätestens vier Wochen vor dem geplanten Kinostart zu stellen.

Die Entscheidung des FILMFONDS, vertreten durch die Geschäftsführung, über tatsächlich eingebrachte Anträge gemäß Punkt 4.2. des Allgemeinen Teils der Förderungsrichtlinien wird der Förderungswerberin innerhalb von zehn Werktagen schriftlich mitgeteilt.


F.2.2. Rückzahlungen

Nach Rückführung des anerkannten Eigenanteils erfolgt die Rückzahlung der Mittel aus der Zusatzförderung auf Basis der Brutto-Verleiheinnahmen entsprechend dem Förderungsanteil.


F.3. Sonstige Verwertungsmaßnahmen

Gefördert werden können Maßnahmen zur Verbesserung der Verbreitung und marktgerechten Auswertung eines vom FILMFONDS in der Herstellung geförderten Filmes im Inland und seiner wirtschaftlichen und kulturellen Wirksamkeit im Ausland.

Insbesondere die Präsentation im In- und Ausland und die Teilnahme an internationalen Filmmessen, Filmfestivals und Wettbewerben werden mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss bis zur Höhe von 20.000,- Euro gefördert. In wohlbegründeten Ausnahmefällen kann dieser Betrag auch höher sein.

Die fremdsprachliche Synchronisation oder Untertitelung wird mit einem erfolgsbedingt rückzahlbaren Zuschuss bis zur Höhe von 26.000,- Euro gefördert (Ergänzung zum Herstellungsförderungsvertrag).

Wird die Herausbringung einer DVD oder eines vergleichbaren Datenträgers gefördert, so hat diese jedenfalls mit einer deutschsprachigen und hörbehindertengerechten Untertitelung und einer Audiodiskription versehen und außen entsprechend gekennzeichnet zu sein.

Antragsberechtigt ist die Herstellerin des zu fördernden Filmes oder die Durchführende der geförderten Maßnahme.

Förderbare Vertriebsvorkosten, soweit diese Leistungen nicht von der Herstellerin kostenlos oder bereits im Rahmen der anerkannten Herstellungskosten  erbracht wurden oder von Lizenznehmern getragen oder von dritter Seite erstattet werden, sind

a) Materialien wie Filmkopien, audiovisuelle Ansichtsmedien (DVDs), Interpositiv, Internegativ, Masterbänder, IT-Bänder; Synchronisation für Fremdsprachenfassungen; Untertitelungen;

b) Werbemaßnahmen bei internationalen Filmmessen, Filmfestivals und Wettbewerben einschließlich Transport- und Vorführkosten sowie in internationalen Fachzeitschriften, fremdsprachigen Verkaufskatalogen und Pressehefte.

Ein angemessener Eigenanteil ist nachzuweisen. Im Falle internationaler Koproduktionen werden Vertriebsaktivitäten nur in Bezug auf das Ausmaß der finanziellen Beteiligung der österreichischen Herstellerin und in Abhängigkeit der für sie zu erwartenden Erlösanteile gefördert.

F.3.1. Fristen

Im Falle der Teilnahme an Filmfestivals genügt nach Vorführung einer inhaltlich adäquaten Rohschnittfassung in technisch einwandfreier Form und Vorlage eines aktuellen Zwischenkostenstandes die Vorlage der schriftlichen Einladung.

Die Entscheidung des FILMFONDS, vertreten durch die Geschäftsführung, über tatsächlich eingebrachte Anträge gemäß Punkt 4.2. des Allgemeinen Teils der Förderungsrichtlinien wird der Förderungswerberin innerhalb von zehn Werktagen schriftlich mitgeteilt.

 
 
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