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§ 12 Übergangsbestimmungen

 § 11 Rechtsgeschäftliche Belastungen
Inhalt
§ 12 Übergangsbestimmungen
1. Bis zum Inkrafttreten dieser Satzung sind bereits gewährte bedingte oder unbedingte Förderungszusagen auch nach Inkrafttreten dieser Satzung nach der bisher geltenden Satzung und den bisher geltenden Förderungsrichtlinien zu behandeln.

Für alle Förderungsvereinbarungen, die vor Inkrafttreten dieser Satzung abgeschlossen wurden, gelten auch nach Inkrafttreten dieser Satzung, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige(n) Satzung und Förderungsrichtlinien.

2. Bis zum Inkrafttreten neuer, aufgrund der Neufassung der Satzung vom Kuratorium zu beschließender Förderungsrichtlinien sind neue Förderungsentscheidungen nach Maßgabe der bis dahin in Kraft stehenden Förderungsrichtlinien zu treffen.


3. Sofern die bisher geltende Satzung bzw. die bisher geltenden Förderungsrichtlinien eine Kompetenz des Kuratoriums vorsehen, nimmt diese Kompetenz das aufgrund der Neufassung der Satzung bestellte Kuratorium wahr. Die Kompetenzen des ehemaligen Filmbeauftragten obliegen dem/der GeschäftsführerIn.





 
 
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Einreichtermine 2010
  • 22. März
  • 26. Mai
  • TV: 11.1., 12.4., 5.7., 4.10.