1. Förderungsmittel werden ausschließlich über schriftlichen Antrag bei Einhaltung sämtlicher in der Satzung und den Förderungsrichtlinien vorgesehenen Bedingungen gewährt. Es kann auch ein geringerer als der beantragte Förderungsbetrag zugesagt werden.
2. Förderungszusagen sind bedingt zu erteilen und zu befristen. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Verlängerung der Frist auf insgesamt 18 (achtzehn) Monate zulässig. Eine weitere Fristverlängerung ist unzulässig. Die Auszahlung der Förderungsmittel erfolgt ausschließlich nur dann, wenn der/die AntragstellerIn den Nachweis über die Erfüllung sämtlicher noch offener Bedingungen erbracht hat.
3. Ein erfolgsbedingt rückzahlbarer Zuschuss ist bei der Herstellungsförderung zur vorzeitigen Rückzahlung fällig zu stellen, oder ein ansonsten nicht rückzahlbarer Zuschuss ist zurückzufordern, wenn der/die FörderungsempfängerIn
a) bei der Förderung oder Durchführung des Vorhabens die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verletzte,
b) den Fonds über wesentliche Umstände täuschte oder unvollständig unterrichtete,
c) das Förderungsvorhaben - trotz angemessener Nachfristsetzung - nicht oder nicht vollständig durchführte,
d) Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendete oder - trotz angemessener Nachfristsetzung - vorgesehene Berichte nicht erstattete, Nachweise nicht erbrachte oder eine Prüfung der Nachweise verhinderte,
e) die Mindest-Kinosperrfrist von sechs Monaten nach Kinostart nicht einhielt.
4. Ein erfolgsbedingt rückzahlbarer Zuschuss ist bei der Projektentwicklungs- und Verwertungsförderung zur vorzeitigen Rückzahlung fällig zu stellen, oder ein ansonsten nicht rückzahlbarer Zuschuss ist zurückzufordern, wenn die/der FörderungsempfängerIn
a) bei der Förderung oder Durchführung des Vorhabens die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verletzte,
b) den Fonds über wesentliche Umstände täuschte oder unvollständig unterrichtete,
c) Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendete oder - trotz angemessener Nachfristsetzung - vorgesehene Berichte nicht erstattete, Nachweise nicht erbrachte oder eine Prüfung der Nachweise verhinderte.
5. Unter denselben Umständen kann eine Auszahlung von bereits zugesagten Förderungsmitteln, auch hinsichtlich von Teilbeträgen, unterbleiben.