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8. Verschwiegenheit

 7. Unabhängigkeit der Organe
Inhalt
9. Evaluierung
8. Verschwiegenheit
Alle Organe, alle Mitglieder der Organe und alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fonds sind nach Maßgabe dieser Satzung und der vom Kuratorium zu beschließenden Förderungsrichtlinien verpflichtet, die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, sofern keine gesetzliche Offenlegungspflicht besteht. Sie haben sich jeglicher Verwertung der ihnen zur Kenntnis gelangten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Fonds oder der Förderwerberinnen/Förderwerber zu enthalten. Diese Pflichten gelten auch nach dem Ende der Tätigkeit. Allfällige im Rahmen der Tätigkeit des Fonds beigezogene fondsfremde Personen sind ebenfalls zur Verschwiegenheit zu verpflichten, sofern sie nicht ohnehin einer gesetzlichen oder beruflichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Für den Fall eines Verstoßes, wodurch dem Fonds ein Schaden entsteht, kann der Fonds Schadenersatzforderungen stellen. Allfällige Schadenersatzforderungen Dritter bleiben hiervon unberührt.


 
 
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