10. Externe Kontrolle
Der Fonds ist verpflichtet, der Fondsbehörde, dem Kontrollamt der Stadt Wien, dem Rechnungshof sowie weiteren, allenfalls dazu gesetzlich befugten Behörden über entsprechendes Verlangen jederzeit Einblick in die Vermögensgebarung und Vermögensverwaltung des Fonds zu gewähren. Davon unberührt bleiben allfällige, dem Kontrollamt der Stadt Wien aufgrund der Wiener Stadtverfassung im Rahmen der Gebarungskontrolle zustehende weitergehende Rechte.
Der Fondsbehörde ist binnen 6 (sechs) Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres ein Rech-nungsabschluss (Tätigkeitsbericht) über das abgelaufene Geschäftsjahr in einer den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Weise vorzulegen. Der Rechnungsabschluss hat die Einnahmen und Ausgaben des Fonds während des abgelaufenen Kalenderjahres sowie den Vermögensstand des Fonds zum 31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres zu enthalten. Als Beilage ist ihm ein Tätigkeitsbericht über die im abgelaufenen Geschäftsjahr erbrachten Leistungen anzuschließen.