12. Rechtsgeschäftliche Belastungen
12. Rechtsgeschäftliche Belastungen
Belastungen und Veräußerungen von Fondsvermögen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der fondsbehördlichen Genehmigung. Ausgenommen von der Genehmigungspflicht sind solche Rechtsgeschäfte, die in unmittelbarer Erfüllung des Fondszweckes erfolgen.
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