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5. Organe des Filmfonds, Gremien und Funktionen

 4. Finanzierung der Arbeit des Filmfonds und Haushaltsgebarung
Inhalt
6. Hinzuziehung Externer
5. Organe des Filmfonds, Gremien und Funktionen


5.1. Das Kuratorium
Dem Kuratorium obliegt die Kontrolle der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers und der Jury im Hinblick auf die Einhaltung des Wiener Landes- Stiftungs- und Fondsgesetzes, der Satzung, Geschäfts- und Finanzordnung und der Förderungsrichtlinien.

Unbeschadet der Bestimmungen §§ 19 ff. des Gesetzes über Stiftungen und Fonds (Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz) obliegt dem Kuratorium die Beschlussfassung in allen grundsätzlichen Angelegenheiten des Fonds, insbesondere über
a. Änderung der Satzung,
b. Einrichtung und Änderungen der Geschäftsordnung und der Finanzordnung,
c. Einrichtung und Änderungen der Förderungsrichtlinien,
d. Einrichtung von Fachbereichen zur Verwaltung einzelner, zu definierender Förderbereiche, in denen die Entscheidungen nicht von der Jury getroffen wurden,
e. den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss,
f. den jährlichen Tätigkeitsbericht,
g. einen Antrag, der zuständigen amtsführenden Stadträtin /dem zuständigen amtsführenden Stadtrat der Stadt Wien die Abberufung des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin zu empfehlen,
h. einen Antrag, der zuständigen amtsführenden Stadträtin /dem zuständigen amtsführenden Stadtrat der Stadt Wien die Abberufung von Mitgliedern der Jury zu empfehlen,
i. die Auflösung des Fonds,
j. Beteiligung an Maßnahmen Dritter, die dem Leitbild des Filmfonds Wien entsprechen,
k. Gründung/Beteiligung/Verwaltung anderer Institutionen, die dem Leitbild des Filmfonds Wien entsprechen,
l. Beschlussfassung über Sitzungsentgelte des Kuratoriums und der Jury und Vorlage an die zuständige amtsführende Stadträtin/den zuständigen amtsführenden Stadtrat.
Zur Erfüllung seiner Aufgaben hat das Kuratorium das Einsichtsrecht in sämtliche Schriftstücke des Fonds.

Dem Kuratorium gehören zwei Vertreterinnen/Vertreter der Stadt Wien sowie mindestens drei und höchstens sechs fachlich, vor allem kaufmännisch und/oder künstlerisch qualifizierte Expertinnen/Experten an.

Die Kuratoriumsmitglieder werden von der zuständigen amtsführenden Stadträtin/dem zuständigen amtsführenden Stadtrat der Stadt Wien auf die Dauer von längstens drei Jahren bestellt, diese/dieser ernennt aus deren Mitte den Vorsitz. Die Mitglieder des Kuratoriums bleiben im Amt, bis die Nachfolge geregelt ist. Eine Wiederbestellung nach Ablauf der Funktionsperiode ist zulässig.

Die zuständige amtsführende Stadträtin/der zuständige amtsführende Stadtrat kann Kuratoriumsmitglieder vorzeitig abberufen. Jedes Kuratoriumsmitglied kann seine Funktion ohne Angabe von Gründen zurücklegen. Berufungen, Abberufungen und Funktionsrücklegungen bedürfen der Schriftlichkeit und werden mit der jeweiligen Zustellung wirksam.

Eine Funktion von Kuratoriumsmitgliedern in anderen filmfinanzierenden Institutionen ist möglich. Die Kuratoriumsmitglieder haben Anspruch auf ein Sitzungsentgelt und auf Ersatz von nachgewiesenen Spesen. Die Höhe des Sitzungsentgeltes ist nach Herstellung des Einvernehmens durch das Kuratorium mit der zuständigen amtsführenden Stadträtin/dem zuständigen amtsführenden Stadtrat der Stadt Wien der Fondsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.

Die Vorsitzende/der Vorsitzende des Kuratoriums hat die Rechte und Pflichten des Fonds gegenüber der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers wahrzunehmen, insbesondere den Dienstvertrag mit der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer zu schließen, eine Entscheidung über die Zulässigkeit allfälliger Nebenbeschäftigungen der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers zu treffen und die Dienstaufsicht über die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer auszuüben.

Näheres zur Zusammenarbeit zwischen dem Kuratorium und anderen Organen oder Funktionsträgerinnen/Funktionsträgern im Filmfonds regelt die Geschäftsordnung.
Beschlüsse des Kuratoriums sind in Sitzungen zu fassen. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Anzahl der Kuratoriumsmitglieder - darunter die Vorsitzende/der Vorsitzende oder die Stellvertreterin/der Stellvertreter der Vorsitzenden/des Vorsitzenden - anwesend sind.

Das Kuratorium entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben und nicht übertragbar. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden oder im Fall ihrer/seiner Verhinderung die Stimme der Stellvertreterin/des Stellvertreters der Vorsitzenden/des Vorsitzenden den Ausschlag. In begründeten Ausnahmefällen sind schriftliche Beschlussfassungen möglich, wenn die Mehrheit der anwesenden Kuratoriumsmitglieder solche mit einfacher Mehrheit beschließt.
Für die Änderungen der Förderungsrichtlinien und einen Antrag auf Abberufung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers bedarf es einer Zweidrittelmehrheit; für Satzungsänderungen und die Auflösung des Fonds bedarf es einer Zweidrittelmehrheit und der Zustimmung der zuständigen amtsführenden Stadträtin/des zuständigen amtsführenden Stadtrats der Stadt Wien.

Sitzungen des Kuratoriums können vom Vorsitz, von diesem über Antrag der Hälfte der Kuratoriumsmitglieder oder von der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer einberufen werden. Zwei Sitzungen jährlich müssen von der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer zur Beschlussfassung jeweils über den Haushaltsplan und den Rechnungsabschluss einberufen werden. Der Rechnungsabschluss hat spätestens drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres von der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer dem Kuratorium zur Genehmigung vorgelegt zu werden.

Über die Sitzungen des Kuratoriums ist ein Beschlussprotokoll zu führen.


5.2. Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer
Der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer obliegt die organisatorische und kaufmännische Leitung des Fonds nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit sowie die selbständige Vertretung des Fonds nach außen. Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer ist in Geldangelegenheiten nach dem Vieraugenprinzip gemeinsam mit der Leiterin/dem Leiter der Stelle Rechnungswesen zeichnungsberechtigt; ausgenommen Verbindlichkeiten des Fonds unter € 2.500,--. Für die letztgenannten Verbindlichkeiten kann die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer die Zeichnungsberechtigung auch delegieren. Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer hat die Personalverantwortung für die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Filmfonds. Sie/Er hat über entsprechende einschlägige Qualifikationen zu verfügen.

Vor der Weiterleitung von Förderungsanträgen an die Jury entscheidet die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer über die Förderfähigkeit (die Richtlinienkonformität) und die angemessene Höhe von Förderungen.

Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer wird von der zuständigen amtsführenden Stadträtin/dem zuständigen amtsführenden Stadtrat der Stadt Wien für die Dauer von längstens fünf Jahren bestellt. Eine einmalige Wiederbestellung im Einvernehmen mit der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer ist nach Anhörung des Kuratoriums möglich, über sie ist bis spätestens bis 6 Monate vor Ablauf der ersten Funktionsperiode zu entscheiden. Danach ist jedenfalls eine Ausschreibung vorzunehmen. Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer kann von der zuständigen amtsführenden Stadträtin/dem zuständigem amtsführenden Stadtrat der Stadt Wien abberufen werden.

Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer bestellt eine Mitarbeiterin/einen Mitarbeiter des Filmfonds als Stellvertretung, die die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer im Falle der Abwesenheit oder Verhinderung vertritt.

Der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführers steht zur Erfüllung ihrer/seiner Aufgaben eine angemessene Infrastruktur zur Verfügung.

Näheres regelt die Geschäftsordnung. Die Rechte und Pflichten der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers sind in einem mit dem Fonds zu schließenden Dienstvertrag zu regeln, der vom Kuratorium beschlossen und von der Vorsitzende/dem Vorsitzenden des Kuratoriums unterfertigt wird.

Ist die Funktion der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers nicht besetzt, hat die zuständige amtsführende Stadträtin/der zuständige amtsführende Stadtrat der Stadt Wien eine Geschäftsführung zu bestellen.


5.3. Jury
Eine unabhängige Jury entscheidet nach Feststellung der Förderfähigkeit durch die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer über die Förderwürdigkeit der Anträge in den Förderungsbereichen „Projektentwicklung" und „Herstellung von Kinofilmen" unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Förderungsrichtlinien. Hierzu ist die Jury berechtigt, in sämtliche Unterlagen, die einen ihr vorliegenden Förderungsantrag betreffen, Einsicht zu nehmen.

Die Jury besteht aus vier Hauptmitgliedern und vier Ersatzmitgliedern sowie der stimmberechtigten Geschäftsführerin/dem stimmberechtigten Geschäftsführer. Sämtliche Jurymitglieder haben über wirtschaftliche und/oder künstlerische Qualifikationen im audiovisuellen Bereich zu verfügen. Sämtliche Jurymitglieder werden auf der Grundlage eines einvernehmlichen Vorschlags der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers und des Kuratoriums von der zuständigen amtsführenden Stadträtin/dem zuständigen amtsführenden Stadtrat der Stadt Wien auf die Dauer von längstens drei Jahren bestellt. Eine einmalige Wiederbestellung ist möglich.

Die zuständige amtsführende Stadträtin/der zuständige amtsführende Stadtrat kann Jurymitglieder vorzeitig ohne Angabe von Gründen abberufen. Jedes Jurymitglied kann seine Funktion ohne Angabe von Gründen zurücklegen. Berufungen, Abberufungen und Funktionsrücklegungen bedürfen der Schriftlichkeit und werden mit der jeweiligen Zustellung wirksam.

Ist ein Hauptjurymitglied verhindert, bestimmt die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer ein Ersatzjurymitglied.

Beschlüsse der Jury sind in Sitzungen zu fassen. Sitzungen der Jury sind von der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer entsprechend den festgelegten Antragsterminen und den hierfür geltenden Bestimmungen der Förderungsrichtlinien einzuberufen.
Die Sitzungen werden vom Geschäftsführer/der Geschäftsführerin geleitet. Die Jury ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Jurymitglieder anwesend ist, das sind drei Jurymitglieder und die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer. Die Jury entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers den Ausschlag. In begründeten Fällen kann die Entscheidung über einzelne Förderanträge vertagt werden und hat in diesem Fall auf Veranlassung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers auf dem Weg der schriftlichen Beschlussfassung binnen 14 Tagen nach der Jurysitzung zu erfolgen.

Die Jurymitglieder haben Anspruch auf ein Sitzungsentgelt und auf Ersatz von nachgewiesenen Spesen. Die Höhe des Sitzungsentgeltes ist nach Herstellung des Einvernehmens durch das Kuratorium mit der zuständigen amtsführenden Stadträtin/dem zuständigen amtsführenden Stadtrat der Stadt Wien der Fondsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
Näheres regelt die Geschäftsordnung.


5.4. Weitere Fachbereiche
Für Förderfelder außerhalb des Kinofilmbereichs und der Projektentwicklung können nach Beschluss durch das Kuratorium weitere Fachbereiche durch die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer etabliert werden, die für die inhaltliche und organisatorische Abwicklung aller diesbezüglichen Angelegenheiten im Fonds zuständig sind. Im Rahmen der jährlichen Budgeterstellung wird den Fachbereichen nach Maßgabe des Budgets auf Beschluss des Kuratoriums ein Förderbudget zugewiesen.

Die Fachbereichsagenden werden von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern des Fonds, die der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer in der operativen Arbeit zu berichten haben, eigenständig wahrgenommen. Vertretungshandlungen der Fachbereiche nach außen bedürfen der Zustimmung durch die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer. Die Leitungen der Fachbereiche haben regelmäßig dem Kuratorium die Situation ihres Fachbereichs darzulegen.
Die näheren Kompetenzen der Fachbereiche und die Mechanismen der jeweiligen Förderung werden in der Geschäftsordnung sowie den jeweiligen Förderungsrichtlinien geregelt.


 
 
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