Dem Kuratorium obliegt die Kontrolle der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers und der Jury im Hinblick auf die Einhaltung des Wiener Landes- Stiftungs- und Fondsgesetzes, der Satzung, Geschäfts- und Finanzordnung und der Förderungsrichtlinien.
Unbeschadet der Bestimmungen §§ 19 ff. des Gesetzes über Stiftungen und Fonds (Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz) obliegt dem Kuratorium die Beschlussfassung in allen grundsätzlichen Angelegenheiten des Fonds, insbesondere über
a. Änderung der Satzung,
b. Einrichtung und Änderungen der Geschäftsordnung und der Finanzordnung,
c. Einrichtung und Änderungen der Förderungsrichtlinien,
d. Einrichtung von Fachbereichen zur Verwaltung einzelner, zu definierender Förderbereiche, in denen die Entscheidungen nicht von der Jury getroffen wurden,
e. den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss,
f. den jährlichen Tätigkeitsbericht,
g. einen Antrag, der zuständigen amtsführenden Stadträtin /dem zuständigen amtsführenden Stadtrat der Stadt Wien die Abberufung des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin zu empfehlen,
h. einen Antrag, der zuständigen amtsführenden Stadträtin /dem zuständigen amtsführenden Stadtrat der Stadt Wien die Abberufung von Mitgliedern der Jury zu empfehlen,
i. die Auflösung des Fonds,
j. Beteiligung an Maßnahmen Dritter, die dem Leitbild des Filmfonds Wien entsprechen,
k. Gründung/Beteiligung/Verwaltung anderer Institutionen, die dem Leitbild des Filmfonds Wien entsprechen,
l. Beschlussfassung über Sitzungsentgelte des Kuratoriums und der Jury und Vorlage an die zuständige amtsführende Stadträtin/den zuständigen amtsführenden Stadtrat.
Zur Erfüllung seiner Aufgaben hat das Kuratorium das Einsichtsrecht in sämtliche Schriftstücke des Fonds.
Dem Kuratorium gehören zwei Vertreterinnen/Vertreter der Stadt Wien sowie mindestens drei und höchstens sechs fachlich, vor allem kaufmännisch und/oder künstlerisch qualifizierte Expertinnen/Experten an.
Die Kuratoriumsmitglieder werden von der zuständigen amtsführenden Stadträtin/dem zuständigen amtsführenden Stadtrat der Stadt Wien auf die Dauer von längstens drei Jahren bestellt, diese/dieser ernennt aus deren Mitte den Vorsitz. Die Mitglieder des Kuratoriums bleiben im Amt, bis die Nachfolge geregelt ist. Eine Wiederbestellung nach Ablauf der Funktionsperiode ist zulässig.
Die zuständige amtsführende Stadträtin/der zuständige amtsführende Stadtrat kann Kuratoriumsmitglieder vorzeitig abberufen. Jedes Kuratoriumsmitglied kann seine Funktion ohne Angabe von Gründen zurücklegen. Berufungen, Abberufungen und Funktionsrücklegungen bedürfen der Schriftlichkeit und werden mit der jeweiligen Zustellung wirksam.
Eine Funktion von Kuratoriumsmitgliedern in anderen filmfinanzierenden Institutionen ist möglich. Die Kuratoriumsmitglieder haben Anspruch auf ein Sitzungsentgelt und auf Ersatz von nachgewiesenen Spesen. Die Höhe des Sitzungsentgeltes ist nach Herstellung des Einvernehmens durch das Kuratorium mit der zuständigen amtsführenden Stadträtin/dem zuständigen amtsführenden Stadtrat der Stadt Wien der Fondsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
Die Vorsitzende/der Vorsitzende des Kuratoriums hat die Rechte und Pflichten des Fonds gegenüber der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers wahrzunehmen, insbesondere den Dienstvertrag mit der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer zu schließen, eine Entscheidung über die Zulässigkeit allfälliger Nebenbeschäftigungen der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers zu treffen und die Dienstaufsicht über die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer auszuüben.
Näheres zur Zusammenarbeit zwischen dem Kuratorium und anderen Organen oder Funktionsträgerinnen/Funktionsträgern im Filmfonds regelt die Geschäftsordnung.
Beschlüsse des Kuratoriums sind in Sitzungen zu fassen. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Anzahl der Kuratoriumsmitglieder - darunter die Vorsitzende/der Vorsitzende oder die Stellvertreterin/der Stellvertreter der Vorsitzenden/des Vorsitzenden - anwesend sind.
Das Kuratorium entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben und nicht übertragbar. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden oder im Fall ihrer/seiner Verhinderung die Stimme der Stellvertreterin/des Stellvertreters der Vorsitzenden/des Vorsitzenden den Ausschlag. In begründeten Ausnahmefällen sind schriftliche Beschlussfassungen möglich, wenn die Mehrheit der anwesenden Kuratoriumsmitglieder solche mit einfacher Mehrheit beschließt.
Für die Änderungen der Förderungsrichtlinien und einen Antrag auf Abberufung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers bedarf es einer Zweidrittelmehrheit; für Satzungsänderungen und die Auflösung des Fonds bedarf es einer Zweidrittelmehrheit und der Zustimmung der zuständigen amtsführenden Stadträtin/des zuständigen amtsführenden Stadtrats der Stadt Wien.
Sitzungen des Kuratoriums können vom Vorsitz, von diesem über Antrag der Hälfte der Kuratoriumsmitglieder oder von der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer einberufen werden. Zwei Sitzungen jährlich müssen von der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer zur Beschlussfassung jeweils über den Haushaltsplan und den Rechnungsabschluss einberufen werden. Der Rechnungsabschluss hat spätestens drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres von der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer dem Kuratorium zur Genehmigung vorgelegt zu werden.
Über die Sitzungen des Kuratoriums ist ein Beschlussprotokoll zu führen.