7. Unabhängigkeit der Organe
Ein Organ oder Mitglied eines Organs darf - soweit dies nicht ausdrücklich durch Satzung anderweitig geregelt wird - keine andere Funktion im Filmfonds wahrnehmen.
Ein Organ oder dessen Mitglied darf selbst nicht Förderungen beantragen oder in einer Gesellschaft mitarbeiten/an ihr beteiligt sein, die um Förderungen ansucht. Eine Ausnahme bildet das Kuratorium.
Sollte ein Mitglied eines Organs und /oder dessen Angehörige direkt oder indirekt Nutzen aus einzelnen Entscheidungen ziehen können, hat es sich für befangen zu erklären. Andernfalls ist die jeweilige Entscheidung ungültig.