Update: Die Covid-19-Überschreitungsreserve wird bis 31. Dezember 2022 verlängert.
30. Juli 2020 Der Filmfonds Wien und seine FörderpartnerInnen bekennen sich gemeinsam zur anteiligen Übernahme jener Mehrkosten, die Corona-bedingt durch die Anforderungen an sicheres Drehen für Kinofilmproduktionen gemäß der aktuell geltenden Sicherheitsvorschriften entstehen und die nicht vom „Comeback Zuschuss“ des BMDW/BMKÖS abgedeckt werden können. Doppelförderungen sind somit ausgeschlossen.
Ersten Erfahrungswerten entsprechend wird daher vorerst befristet bis 31.12.2020 eine zusätzliche Überschreitungsreserve in Form einer „COVID-19 Überschreitungsreserve“ von bis zu max. 5% berücksichtigt.
Diese zusätzliche Überschreitungsreserve ist im Finanzierungsplan gesondert auszuweisen und erhöht nicht die Pauschalen (Produzent/innen-Honorar, Handlungsunkosten, etc.) oder interne Leistungsverrechnungen.
Die Höhe der Überschreitungsreserve kann somit in Summe maximal 10% betragen und wird von den finanzierenden Institutionen aliquot zu ihrem ursprünglichen Förderanteil finanziert.
Um Doppelförderungen auszuschließen, ist diese spezielle zusätzliche Überschreitungsreserve ausschließlich für folgende Corona-bedingte Zusatzkosten vorgesehen, die im Rahmen der Produktion gesondert und detailliert zu erfassen sind:
- Hygienemaßnahmen wie z.B. Kosten für Arzt, Testungen, Desinfektionen/Desinfektionsmittel, Masken, Absperrungen
- Schutzausrüstungen
- Corona-Beauftragte/r (Hinweis: Filmproduktionen haben den Förderinstitutionen gegenüber eine/n Corona-Beauftragte/n namhaft zu machen
- Zusätzliche Mehrkosten aufgrund des 3-Zonen-Modells für Spielfilme
Die zusätzliche COVID-19 Überschreitungsreserve wird im Zuge der gemeinsamen Abschlussprüfung auf Basis der entsprechenden Nachweise ausbezahlt.
Diese Maßnahme gilt für alle Produktionen mit Drehbeginn nach dem 15.03.2020. Produktionen, die bereits vor dem 15.03. einen Förderungsvertag abgeschlossen haben und in Produktion bzw. Dreh befindlich waren und noch Rest-Drehtage absolvieren müssen, haben die oben genannten Mehrkosten bei den jeweiligen VertragspartnerInnen gesondert und anteilig zu beantragen.
Da es bei dieser Überschreitungsreserve ausschließlich um Kosten geht, die durch sicheres Drehen entstehen, können Mehrkosten aus der Postproduktion nicht berücksichtigt werden.